Rz. 40

Sowohl Verkehrsregelungspflicht als auch die Verkehrssicherungspflicht sind zu beachten; bei Verstoß drohen Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze.[76]

 

Rz. 41

Die Verkehrsregelungspflicht ist die Pflicht, Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen so anzubringen, dass der Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gefahrlos, sicher und zügig fließt. Sie beinhaltet insgesamt die Pflicht, den Verkehr möglichst gefahrlos zu lenken und zu leiten, nicht aber die Pflicht zur Aufstellung von Verkehrszeichen.

Der bei Shared Space vorgesehene Verzicht auf Verkehrszeichen u.Ä. ist hierzu keineswegs kontraproduktiv. Der Verkehrsteilnehmer soll gerade dazu gebracht werden, den Straßenraum zu beobachten, Blickkontakt zu anderen aufzunehmen, und situationsgerecht im Sinne eines gegenseitigen Rücksichtnehmens zu reagieren. Falls man hierin eine Gefahrerhöhung sehen sollte, so ist dies "zu kurz gesprungen". Hier geht es eher um das Schaffen eines Bewusstseins i.S.d. "Gefahr erkannt – Gefahr gebannt".

 

Rz. 42

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, die Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmers aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen entstehen können. Bei baulichen Gestaltungen i.S.d. Shared Space ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefahrenquellen im vorstehend beschrieben Sinn entstehen; bei Auftreten solchen Gefahren sind diese abzustellen.[77]

[76] König, in: Hentschel/König/Dauer, § 45 StVO Rn 51 ff.; vgl. i.Ü. Kettler, NZV 2010, 169, 173 f.
[77] Zur Straßenverkehrssicherungspflicht vgl. Herber, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Straßenverkehrssicherungspflicht, NZV 2011, 161 ff.

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