Rz. 5

Liegt bezüglich auch nur eines Merkmales Fahrlässigkeit vor, lässt dies die Tat unter Abs. 3 fallen.

I. Vorsatz ohne Gefahrenbewusstsein

 

Rz. 6

Der Vorsatz des Täters muss sich auf eine konkrete und nicht nur auf eine abstrakte Gefahrensituation beziehen (BGHSt 22, 67; BGH DAR 1998, 211). Allerdings liegt die Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination des Abs. 3 Nr. 1 selbst dann vor, wenn der Täter die Gefahr noch nicht einmal billigend in Kauf nimmt, aber die Ausführungshandlung zumindest bedingt vorsätzlich begeht.

 

Rz. 7

Dabei muss sich allerdings der Vorsatz sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die Umstände erstrecken, die den Verstoß zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen machen, und der Täter muss sich der mit seiner Fahrweise verbundenen Gefährlichkeit bewusst sein (OLG Düsseldorf zfs 2000, 413). Eine solche Tat ist als vorsätzlich begangen anzusehen (BGH NZV 1991, 117; DAR 1998, 211).

 

Rz. 8

 

Tipp

Der Strafrahmen ist dann jedoch dem niedrigeren Strafrahmen des Absatz 3 zu entnehmen (BGH bei Tolksdorf, DAR 1996, 175).

II. Fahrlässigkeit

 

Rz. 9

Eine reine Fahrlässigkeitstat liegt dagegen vor, wenn der Täter fahrlässig handelt und auch die Gefahr fahrlässig verursacht, wobei selbst bei nur unbewusst fahrlässigem Verhalten das Merkmal "Rücksichtslosigkeit" erfüllt sein kann (OLG Koblenz VRS 53, 187).

 

Rz. 10

Liegt die Rücksichtslosigkeit in nicht vorhandenen Bedenken gegen die eigene Fahrweise, ist dagegen nur Fahrlässigkeit gegeben (BayObLG DAR 1993, 269).

 

Rz. 11

 

Achtung: Vorhersehbarkeit des Taterfolges für den alkoholisierten Fahrer

Der Täter braucht lediglich den Taterfolg als solchen, nicht aber in allen Einzelheiten voraussehen zu können. In der Regel erfüllt deshalb auch ein erheblich alkoholisierter Kraftfahrer den subjektiven Tatbestand, denn selbst er kann die Folgen seiner Alkoholfahrt voraussehen (BGH NStZ 2001, 478).

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