Rz. 22

 

Tipp

Auch die Verteidigung hat das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden (§ 220 StPO). Mit der Zustellung der Ladung ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen (§ 38 StPO). Wirksam geladen ist der Sachverständige jedoch nur dann, wenn ihm gleichzeitig mit der Ladung die voraussichtlich entstehenden Kosten und Gebühren angeboten werden (zu Einzelheiten siehe § 49 Rdn 24-33).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge