Rz. 1

Per elektronischer Nachricht kann die Datenübermittlung mit codierten oder nicht-codierten Anhängen verschlüsselt/unverschlüsselt und/oder signiert erfolgen. Durch Verschlüsselung (Chiffrierung; Kryptographie) mithilfe von Software wird aus einem sog. Klartext ein Geheimtext, also Text mit Zeichenfolgen, die beim Lesen keinen erkennbaren Sinn ergeben. Die Verschlüsselung dient der Geheimhaltung von Nachrichten, um auf diese Weise Daten gegenüber unbefugtem Zugriff zu schützen bzw. um Nachrichten vertraulich übermitteln zu können. Der Verschlüsselung in der anwaltlichen Kommunikation kommt gerade im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts eine besondere Rolle zu.

 

Rz. 2

Die Verschlüsselung kann mittels Passwortvergabe erfolgen; in der modernen Kommunikation wird der Schlüssel automatisch generiert, damit eben keine zu unsicheren Passwörter (zu kurz, zu durchschaubar etc.) gewählt werden. Die Verschlüsselung erfolgt z.B. mit einem sog. öffentlichen Schlüssel. Ein geheimer oder privater Schlüssel kann dann zur Entschlüsselung dienen. Er ist z.B. zu diesem Zweck auf einer Chipkarte aufgebracht.

 

Rz. 3

Bei der symmetrischen Verschlüsselung wird die Nachricht mit einem Schlüssel verschlüsselt und beide Teilnehmer an dem Verfahren, Absender und Empfänger, nutzen den gleichen Schlüssel. Dieses Verfahren ist relativ unsicher und/oder umständlich, da der Schlüssel vom Absender zum Empfänger transportiert werden muss. Dies kann auf elektronischem Weg oder durch Transport auf einem Datenträger erfolgen.

 

Rz. 4

Bei der asymmetrischen Verschlüsselung wird ein Schlüsselpaar benötigt (privater und öffentlicher Schlüssel). Dieses Schlüsselpaar ist mathematisch so miteinander verknüpft, dass sie nur wechselseitig zum Einsatz kommen können. Dabei ist der private Schlüssel nur dem Schlüsselinhaber bekannt. Der öffentliche Schlüssel wird entweder dem Absender für die Verschlüsselung geliefert (z.B. per Mail) oder derjenige, der verschlüsseln möchte, holt sich den öffentlichen Schlüssel des Empfängers aus einem öffentlich zugänglichen Schlüsselserver. Das Prinzip ist: Verschlüsselung einer Nachricht durch den Absender mit dem öffentlichen Schlüssel des Empfängers. Entschlüsselung der Nachricht beim Empfänger mit dem privaten Schlüssel des Empfängers. Das asymmetrische Verfahren ist wesentlich sicherer. Im elektronischen Rechtsverkehr wird mit dem System der asymmetrischen Verschlüsselung gearbeitet.

 

Rz. 5

Da asymmetrische Verschlüsselungsverfahren sehr langsam sind, werden sie i.d.R. nur für kleine Datenmengen eingesetzt. Abhilfe kann mit einer hybriden Verschlüsselung geschaffen werden. Hier werden die eigentlichen Daten mit einem symmetrischen Session-Key und der Session-Key asymmetrisch mit dem öffentlichen Schlüssel des Empfängers der Daten verschlüsselt. Beim digitalen Signieren kann statt der Daten auch nur deren digitaler Fingerabdruck (Hashwert) asymmetrisch signiert werden (Zeitvorteil).

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