Rz. 83

Nicht selten kommt es bedauerlicherweise in einer Familiensache auch zur Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit, beispielsweise bei häuslicher Gewalt. Eine Beratung über strafrechtlich relevante Fragen stellt immer eine eigene Angelegenheit dar. Auch die Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit wird über § 34 RVG abgerechnet.

 

Rz. 84

Muster 6: Musterrechnung 4.6: Beratung in einer strafrechtlichen Frage

 

Musterrechnung 4.6: Beratung in einer strafrechtlichen Frage

Mandantin M teilt ihrer Rechtsanwältin Klein mit, dass sie glaubt, ihr getrennt lebender Mann habe versucht, sie mit dem Auto anzufahren. Sie möchte Anzeige erstatten. Rechtsanwältin Klein rät ihr davon ab, da sie keinerlei Zeugen hat und das Verfahren die gesamte Situation weiter zuspitzen würde. Rechtsanwältin K kann hat für die Beratung eine Gebühr in Höhe von 105,00 EUR vereinbart; die Beratung hat eine ¾ Stunde gedauert:

 
Vereinbarte Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB 105,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 125,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 23,75 EUR
Summe 148,75 EUR
 

Hinweis

Die Auslagenpauschale kann auch hier nur dann abgerechnet werden, wenn Auslagen neben der Versendung der Vergütungsrechnung entstanden sind.

Die Gebühren des Teils 4 kommen erst bei einer Vertretung in Betracht, so z.B. wenn eine Strafanzeige erstattet wird nach der Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR bis 290,00 EUR.

 

Rz. 85

Muster 7: Musterrechnung 4.7: Erstattung einer Strafanzeige

 

Musterrechnung 4.7: Erstattung einer Strafanzeige

Mandantin M möchte, dass ihre Rechtsanwältin, Frau Klein Strafanzeige wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gegen ihren getrennt lebenden Ehemann erstattet. Frau RAin Klein fertigt die Strafanzeige an und reicht diese nach Rücksprache mit der Mandantin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein. Ausgehend von einer Mittelgebühr kann RAin Klein nun abrechnen:

 

Verfahrensgebühr

Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG
160,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 180,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 34,20 EUR
Summe 214,20 EUR
 

Hinweis

Eine zuvor erfolgte Beratung (ohne gleichzeitigen Auftrag zur Strafanzeige) hätte zur Folge, dass eine vereinbarte oder die nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG berechnete Gebühr auf diese Verfahrensgebühr anzurechnen wäre. Im Hinblick auf den Zeitaufwand, den das Fertigen einer solchen Strafanzeige erfordert, wird jedoch der Ausschluss der Anrechnung dringend angeraten.

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