1. Allgemeines
Rz. 344
Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG beträgt 1,3. Abs. 2 der Vorbem. 3 VV RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält. Die Verfahrensgebühr ist abhängig von der Auftragserteilung des Mandanten (unbedingter Auftrag zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, vgl. Abs. 1 S. 1 der Vorbem. 3 VV RVG) und entsteht in voller Höhe für den Antragsteller mit Einreichung eines Antrags, für den Antragsgegner mit Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachanträgen oder Sachvortrag.
Rz. 345
Gebühren, die auf eine Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Verfahren anzurechnen sind, sind nur anzurechnen, soweit der Gegenstand der gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit identisch ist. Hier können sich aufgrund zeitlicher Änderungen Unterschiede im Wert ergeben.
Rz. 346
Musterrechnung 4.45: Außergerichtliche Vertretung – Scheidungsverfahren – unterschiedliche Gegenstände
RA Schneider berät und vertritt seine Mandantin außergerichtlich hinsichtlich folgender Gegenstände:
Scheidung/Trennung (Wert: 24.000,00 EUR), Unterhalt (Wert: 4.800,00 EUR),
Zugewinnausgleich (Wert: 17.500,00 EUR).
6 Monate nach der außergerichtlichen Vertretung wird Scheidungsantrag gestellt. Anhängig werden das Scheidungsverfahren mit 32.000,00 EUR Wert und der Versorgungsausgleich mit einem Wert von 3.200,00 EUR. Nach Termin ergeht ein Scheidungsbeschluss. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Über die anderen Gegenstände erfolgte keine gerichtliche Tätigkeit.
Außergerichtliche Vertretung mit Beratung:
Scheidung Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 FamGKG | 24.000,00 EUR |
Unterhalt Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 FamGKG | 4.800,00 EUR |
Zugewinnausgleich Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 35 FamGKG | 17.500,00 EUR |
Summe | 46.300,00 EUR |
Gerichtliches Verfahren:
Scheidung Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 FamGKG | 32.000,00 EUR |
Versorgungsausgleich Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 1 FamGKG | 3.200,00 EUR |
Summe | 35.200,00 EUR |
1. Abrechnung der außergerichtlichen Vertretung mit Beratung:
Gegenstandswert: 46.300,00 EUR 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG |
1.511,90 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.531,90 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 291,06 EUR |
Summe | 1.822,96 EUR |
1. Abrechnung der außergerichtlichen Vertretung mit Beratung:
Gegenstandswert: 35.200,00 EUR 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
1.316,90 EUR |
abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr aus Wert 24.000,00 EUR (Wert Scheidung zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit) |
./. 512,20 EUR |
Zwischensumme | 804,70 EUR |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG | 1.215,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 2.040,30 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 387,66 EUR |
Summe | 2.427,96 EUR |
Gesamtbetrag außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit | 4.250,92 EUR |
Hinweis
Ob außergerichtlich Ehe- und mögliche Folgesachen gebührenrechtlich als eine Angelegenheit abzurechnen sind, ist teilweise strittig, vgl. hierzu § 4 Rdn 11 und 16.
Beispiel hier: Schreiben an den getrennt lebenden Ehegatten, dass und wie Trennung nun vollzogen werden soll sowie außergerichtliche Tätigkeit wegen Unterhalt und Zugewinn.
Wie anzurechnen wäre, wenn mehrere außergerichtliche Angelegenheiten anzunehmen sind, siehe Rdn 158.
2. Voraussetzungen
Rz. 347
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 kann bei folgenden Tätigkeiten entstehen:
▪ | Einreichung eines ein gerichtliches Verfahren einleitenden Antrags (z.B. Sorgerechtantrag, Scheidungsantrag, Unterhaltsantrag); |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge enthält (z.B. Antragsabweisung); |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachvortrag enthält (z.B. Zustimmung zur Scheidung – eigener Antrag nicht notwendig zur Auslösung einer 1,3 Gebühr); |
▪ | Einreichung eines Schriftsatzes, der die Antragsrücknahme enthält; |
▪ | Wahrnehmung eines Verhandlungs-, Erörterungs-, Anhörungs- oder Beweisaufnahmetermins (Beispiel: Mandant reicht den Antrag selbst ein und bittet einen Rechtsanwalt kurzfristig vor dem Termin, diesen wahrzunehmen, Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht mehr möglich, der Anwalt geht sofort zum Termin). |
3. Zustimmung zum Scheidungsantrag
Rz. 348
Mit der Aufzählung der Tätigkeiten in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, bei deren Fehlen nur eine 0,8 Verfahrensgebühr entsteht, ist klargestellt, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt wahrnehmen muss, um eine 1,3 Verfahrensgebühr entstehen zu lassen.
So löst bereits die Zustimmung zu einem gegnerischen Scheidungsantrag, der in der Folge zurückgenommen wird, die volle Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 aus.
4. Anrechnungsvorschriften zur Verfahrensgebühr
Rz. 349
Anrechnungsvorschriften zur Verfahrensgebühr finden sich zum Beispiel in der Anmerkung zu Nr. 3100 VV RVG sowie auch in der Vorbemerkung 3 in den Absätzen 5 und 6 des Vergütungsverzeichnisses.
a) Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Rz. 350
Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249–260 FamFG) fällt nach dem RVG zunächst eine 1...
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