1. Allgemeines

 

Rz. 344

Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG beträgt 1,3. Abs. 2 der Vorbem. 3 VV RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält. Die Verfahrensgebühr ist abhängig von der Auftragserteilung des Mandanten (unbedingter Auftrag zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, vgl. Abs. 1 S. 1 der Vorbem. 3 VV RVG) und entsteht in voller Höhe für den Antragsteller mit Einreichung eines Antrags, für den Antragsgegner mit Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachanträgen oder Sachvortrag.

 

Rz. 345

Gebühren, die auf eine Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Verfahren anzurechnen sind, sind nur anzurechnen, soweit der Gegenstand der gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit identisch ist. Hier können sich aufgrund zeitlicher Änderungen Unterschiede im Wert ergeben.

 

Rz. 346

Muster 45: Musterrechnung 4.45: Außergerichtliche Vertretung – Scheidungsverfahren – unterschiedliche Gegenstände

 

Musterrechnung 4.45: Außergerichtliche Vertretung – Scheidungsverfahren – unterschiedliche Gegenstände

RA Schneider berät und vertritt seine Mandantin außergerichtlich hinsichtlich folgender Gegenstände:

Scheidung/Trennung (Wert: 24.000,00 EUR), Unterhalt (Wert: 4.800,00 EUR),

Zugewinnausgleich (Wert: 17.500,00 EUR).

6 Monate nach der außergerichtlichen Vertretung wird Scheidungsantrag gestellt. Anhängig werden das Scheidungsverfahren mit 32.000,00 EUR Wert und der Versorgungsausgleich mit einem Wert von 3.200,00 EUR. Nach Termin ergeht ein Scheidungsbeschluss. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Über die anderen Gegenstände erfolgte keine gerichtliche Tätigkeit.

Außergerichtliche Vertretung mit Beratung:

 
Scheidung Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 FamGKG 24.000,00 EUR
Unterhalt Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 FamGKG 4.800,00 EUR
Zugewinnausgleich Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 35 FamGKG 17.500,00 EUR
Summe 46.300,00 EUR

Gerichtliches Verfahren:

 
Scheidung Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 FamGKG 32.000,00 EUR
Versorgungsausgleich Wert, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 1 FamGKG 3.200,00 EUR
Summe 35.200,00 EUR

1. Abrechnung der außergerichtlichen Vertretung mit Beratung:

 

Gegenstandswert: 46.300,00 EUR

1,3 Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG
1.511,90 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.531,90 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 291,06 EUR
Summe 1.822,96 EUR

1. Abrechnung der außergerichtlichen Vertretung mit Beratung:

 

Gegenstandswert: 35.200,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG
1.316,90 EUR

abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr aus Wert 24.000,00 EUR

(Wert Scheidung zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Tätigkeit)
./. 512,20 EUR
Zwischensumme 804,70 EUR
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 1.215,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.040,30 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 387,66 EUR
Summe 2.427,96 EUR
Gesamtbetrag außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit 4.250,92 EUR
 

Hinweis

Ob außergerichtlich Ehe- und mögliche Folgesachen gebührenrechtlich als eine Angelegenheit abzurechnen sind, ist teilweise strittig, vgl. hierzu § 4 Rdn 11 und 16.

Beispiel hier: Schreiben an den getrennt lebenden Ehegatten, dass und wie Trennung nun vollzogen werden soll sowie außergerichtliche Tätigkeit wegen Unterhalt und Zugewinn.

Wie anzurechnen wäre, wenn mehrere außergerichtliche Angelegenheiten anzunehmen sind, siehe Rdn 158.

2. Voraussetzungen

 

Rz. 347

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 kann bei folgenden Tätigkeiten entstehen:

Einreichung eines ein gerichtliches Verfahren einleitenden Antrags (z.B. Sorgerechtantrag, Scheidungsantrag, Unterhaltsantrag);
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge enthält (z.B. Antragsabweisung);
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachvortrag enthält (z.B. Zustimmung zur Scheidung – eigener Antrag nicht notwendig zur Auslösung einer 1,3 Gebühr);
Einreichung eines Schriftsatzes, der die Antragsrücknahme enthält;
Wahrnehmung eines Verhandlungs-, Erörterungs-, Anhörungs- oder Beweisaufnahmetermins (Beispiel: Mandant reicht den Antrag selbst ein und bittet einen Rechtsanwalt kurzfristig vor dem Termin, diesen wahrzunehmen, Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht mehr möglich, der Anwalt geht sofort zum Termin).

3. Zustimmung zum Scheidungsantrag

 

Rz. 348

Mit der Aufzählung der Tätigkeiten in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, bei deren Fehlen nur eine 0,8 Verfahrensgebühr entsteht, ist klargestellt, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt wahrnehmen muss, um eine 1,3 Verfahrensgebühr entstehen zu lassen.

So löst bereits die Zustimmung zu einem gegnerischen Scheidungsantrag, der in der Folge zurückgenommen wird, die volle Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 aus.

4. Anrechnungsvorschriften zur Verfahrensgebühr

 

Rz. 349

Anrechnungsvorschriften zur Verfahrensgebühr finden sich zum Beispiel in der Anmerkung zu Nr. 3100 VV RVG sowie auch in der Vorbemerkung 3 in den Absätzen 5 und 6 des Vergütungsverzeichnisses.

a) Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

 

Rz. 350

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249260 FamFG) fällt nach dem RVG zunächst eine 1...

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