Rz. 350

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249260 FamFG) fällt nach dem RVG zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV an. Sobald die Angelegenheit jedoch in ein streitiges Verfahren (§ 255 FamFG) übergeht, ist die im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger angefallene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen. Beide Verfahren stellen verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 3 RVG dar, die Verfahrensgebühr sollte der Rechtsanwalt aber nicht zweimal erhalten, daher ist in Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3100 VV eine Anrechnungsvorschrift enthalten.

Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

 

Rz. 351

Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen; § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

 

Rz. 352

Muster 46: Musterrechnung 4.46: Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren

 

Musterrechnung 4.46: Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren

Rechtsanwältin Z stellt den Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 249 FamFG auf Festsetzung des monatlichen Unterhalts für das Kind Serafina i.H.v. 471,60 EUR (1,2fache des Mindestunterhalts) zzgl. fällige Beträge für 2 Monate. Nachdem der Unterhaltspflichtige Einwendungen erhebt, geht die Angelegenheit nach § 255 FamFG in ein streitiges Verfahren über. Es kommt zum Termin. Der Unterhalt wird antragsgemäß zugesprochen.

 
Gegenstandswert:
Unterhalt Serafina 12 × 471,60 EUR = 5.659,20 EUR
fällige Beträge 2 × 471,60 EUR = 943,20 EUR
addiert   6.602,40 EUR

§§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 FamGKG; § 22 Abs. 1 RVG

1. Vereinfachtes Verfahren

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 6.602,40 EUR

Nr. 3100 VV RVG
526,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 546,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 103,84 EUR
Summe 650,34 EUR

2. Streitiges Verfahren

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 6.602,40 EUR

Nr. 3100 VV RVG
526,50 EUR
anzurechnen nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3100 VV RVG 1,3 Verfahrensgeb. ./. 526,50 EUR
Zwischensumme 0,00 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 6.115,20 EUR

Nr. 3104 VV RVG
486,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 506,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 96,14 EUR
Summe 602,14 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 269 ff.

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