Rz. 350
Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249–260 FamFG) fällt nach dem RVG zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV an. Sobald die Angelegenheit jedoch in ein streitiges Verfahren (§ 255 FamFG) übergeht, ist die im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger angefallene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen. Beide Verfahren stellen verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 3 RVG dar, die Verfahrensgebühr sollte der Rechtsanwalt aber nicht zweimal erhalten, daher ist in Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3100 VV eine Anrechnungsvorschrift enthalten.
Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
Rz. 351
Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen; § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Rz. 352
Musterrechnung 4.46: Antrag auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren
Rechtsanwältin Z stellt den Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 249 FamFG auf Festsetzung des monatlichen Unterhalts für das Kind Serafina i.H.v. 471,60 EUR (1,2fache des Mindestunterhalts) zzgl. fällige Beträge für 2 Monate. Nachdem der Unterhaltspflichtige Einwendungen erhebt, geht die Angelegenheit nach § 255 FamFG in ein streitiges Verfahren über. Es kommt zum Termin. Der Unterhalt wird antragsgemäß zugesprochen.
Gegenstandswert: | ||
Unterhalt Serafina | 12 × 471,60 EUR = | 5.659,20 EUR |
fällige Beträge | 2 × 471,60 EUR = | 943,20 EUR |
addiert | 6.602,40 EUR |
§§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 FamGKG; § 22 Abs. 1 RVG
1. Vereinfachtes Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr aus 6.602,40 EUR Nr. 3100 VV RVG |
526,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 546,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 103,84 EUR |
Summe | 650,34 EUR |
2. Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr aus 6.602,40 EUR Nr. 3100 VV RVG |
526,50 EUR |
anzurechnen nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3100 VV RVG 1,3 Verfahrensgeb. | ./. 526,50 EUR |
Zwischensumme | 0,00 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 6.115,20 EUR Nr. 3104 VV RVG |
486,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 506,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 96,14 EUR |
Summe | 602,14 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 269 ff.
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