Rz. 71

Für die Übersendung der Vergütung allein können Auslagen nicht berechnet werden, Anmerkung zu Nr. 7001 VV RVG. Da Nr. 7002 VV RVG (für die Pauschale) auf Nr. 7001 VV RVG verweist ("anstelle"), gilt die Anmerkung auch für die Auslagenpauschale. Ausnahmsweise kann die Auslagenpauschale dann abgerechnet werden, wenn der Rechtsanwalt Auslagen im Sinne der Nr. 7001 bzw. 7002 VV RVG hat, die über das Versenden der Rechnung hinausgehen. Das kann dann z.B. der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt auf Bitten des Mandanten das Beratungsergebnis schriftlich zusammenfasst und – obwohl er den Bereich der Kappungsgrenze – gebührenrechtlich überschritten hat, dennoch nur die Gebühr für die erste Beratung abrechnen möchte.

Muster 1: Musterrechnung 4.1: Erste Beratung ohne Auslagen

 

Musterrechnung 4.1: Erste Beratung ohne Auslagen

Erstmalige mündliche Beratung wg. Ehescheidung (Wert: 40.000,00 EUR), Ehegattenunterhalt (Wert: 10.000,00 EUR) und Versorgungsausgleich (Wert: 3.000,00 EUR). Nach der Beratung erfolgt keine weitere Tätigkeit. Auslagen sind keine entstanden. Der Rechtsanwalt hat keine Gebührenvereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG getroffen.

 
Gebühr für eine erste Beratung ohne Gebührenvereinbarung, § 34 Abs. 1 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB 190,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 36,10 EUR
Summe 226,10 EUR
 

Rz. 72

Muster 2: Musterrechnung 4.2: Erste Beratung mit Auslagen

 

Musterrechnung 4.2: Erste Beratung mit Auslagen

Erstmalige mündliche Beratung wg. Ehescheidung (Wert: 40.000,00 EUR), Ehegattenunterhalt (Wert: 10.000,00 EUR) und Versorgungsausgleich (Wert: 3.000,00 EUR). Nach der Beratung erfolgt keine weitere Tätigkeit. Auslagen sind entstanden. Der Rechtsanwalt hat keine Gebührenvereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG getroffen.

 
Gebühr für eine erste Beratung ohne Gebührenvereinbarung, § 34 Abs. 1 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB 190,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 210,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 39,90 EUR
Summe 249,90 EUR

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