Rz. 612

Sofern ein Scheidungsantrag zurückgenommen wird, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen, § 141 S. 1 FamFG. Die Erstreckung erfolgt jedoch nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen, § 141 S. 2 FamFG. Diese Folgesachen werden als selbstständige Folgesachen weitergeführt, § 141 S. 3 FamFG.

 

Rz. 613

Zu Recht nimmt der Gesetzgeber an, dass mit der Rücknahme des Scheidungsantrags nicht auch alle Folgesachen automatisch beendet sind. So soll das Sorgerecht anhängig bleiben und als selbstständige Sache fortgeführt werden. Das Gleiche soll für Folgesachen gelten, wenn ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen.

 

Rz. 614

 

Beispiel

In einer Ehesache nimmt die Antragstellerin den Scheidungsantrag zurück, nachdem sie sich mit ihrem Ehemann wieder ausgesöhnt hat. Die anhängigen Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich gelten damit ebenfalls als zurückgenommen. Nicht aber die Folgesache Sorgerecht. Die Antragstellerin nimmt daher auch den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sie allein zurück.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge