Rz. 64

Hat der Rechtsanwalt keine Gebührenvereinbarung getroffen (und NUR DANN!), kann er, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, max. 250,00 EUR und, wenn es sich um ein erstes Beratungsgespräch gehandelt hat, max. 190,00 EUR abrechnen; § 14 RVG ist entsprechend anzuwenden.

§ 13 BGB regelt, wer Verbraucher ist:

Zitat

Verbraucher ist jede natürlich Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

 

Rz. 65

Bei der Beurteilung, ob der Auftraggeber gebührenrechtlich als Verbraucher zu werten ist, ist auf den Gegenstand des Anwaltsvertrags abzustellen, nicht darauf, ob der Mandant wegen eines Verbrauchergeschäfts zum Anwalt kommt.[58] In Familiensachen ist regelmäßig von einem Verbraucher auszugehen.

[58] Bischof in Bischof/Jungbauer u.a., § 34 Rn 56.

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