Rz. 322
Der Wille beider Ehegatten, die Ehe fortzusetzen, muss erkennbar sein und damit das Bild einer nicht mehr akut gefährdeten Ehe bestehen.[231] Eine die Aussöhnungsgebühr auslösende Aussöhnung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf dann nicht anzunehmen, wenn die Ehe nur fortgesetzt wird, um der Drohung eines Ehepartners, im Scheidungsfall belastende Tatsachen vorzutragen, entgegenzutreten.[232] Eine Aussöhnung wird dann angenommen, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird und die Eheleute wieder zusammen leben. Die Aussöhnung darf nicht von nur kurzer Dauer sein,[233] eine gemeinsame Urlaubsreise genügt,[234] dabei reicht eine versuchsweise Aussöhnung nicht aus,[235] sie muss aber auch nicht zwingend von Dauer sein.[236] Das Ruhen des Verfahrens wegen der Aussöhnung kann ein Indiz für die Entstehung sein.[237]
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