Rz. 322

Der Wille beider Ehegatten, die Ehe fortzusetzen, muss erkennbar sein und damit das Bild einer nicht mehr akut gefährdeten Ehe bestehen.[231] Eine die Aussöhnungsgebühr auslösende Aussöhnung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf dann nicht anzunehmen, wenn die Ehe nur fortgesetzt wird, um der Drohung eines Ehepartners, im Scheidungsfall belastende Tatsachen vorzutragen, entgegenzutreten.[232] Eine Aussöhnung wird dann angenommen, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird und die Eheleute wieder zusammen leben. Die Aussöhnung darf nicht von nur kurzer Dauer sein,[233] eine gemeinsame Urlaubsreise genügt,[234] dabei reicht eine versuchsweise Aussöhnung nicht aus,[235] sie muss aber auch nicht zwingend von Dauer sein.[236] Das Ruhen des Verfahrens wegen der Aussöhnung kann ein Indiz für die Entstehung sein.[237]

[231] OLG Koblenz OLGR 2000, 428.
[232] OLG Düsseldorf RPfleger 1965, 380.
[233] KG NJW 1960, 1306; OLG Hamm JurBüro 1964, 733.
[234] OLG Hamburg AnwBl 1962, 151.
[235] OLG Hamm JurBüro 1964, 733.
[236] OLG Hamburg MDR 1962, 417 = AnwBl 1962, 151.
[237] OLG München MDR 1963, 322.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge