Rz. 96
Der Verbraucher kann eine ihm angebotene Aktualisierung installieren oder auch darauf freiwillig verzichten.[249] Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß § 475b Abs. 4 BGB bereitgestellt worden ist (i.S.e. objektiv gebotenen Aktualisierung, vgl. Art. 7 Abs. 4 WKRL),[250] innerhalb einer angemessenen Frist[251] zu installieren, so haftet der Unternehmer gemäß § 475b Abs. 5 BGB[252] nicht für einen Sachmangel, der allein[253] auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn
▪ | der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat (Nr. 1) und |
▪ | die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist (Nr. 2, womit der Ausschluss auch eine zwar erfolgte, jedoch unsachgemäße Installation erfassen kann).[254] |
In einer solchen Konstellation wäre es nicht interessengerecht, dem Verbraucher Mängelrechte zu gewähren.
Rz. 97
Die Installation von Aktualisierungen ist mit § 475b Abs. 5 BGB als Obliegenheit des Käufers ausgestaltet worden.[255]
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