Rz. 96

Der Verbraucher kann eine ihm angebotene Aktualisierung installieren oder auch darauf freiwillig verzichten.[249] Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß § 475b Abs. 4 BGB bereitgestellt worden ist (i.S.e. objektiv gebotenen Aktualisierung, vgl. Art. 7 Abs. 4 WKRL),[250] innerhalb einer angemessenen Frist[251] zu installieren, so haftet der Unternehmer gemäß § 475b Abs. 5 BGB[252] nicht für einen Sachmangel, der allein[253] auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn

der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat (Nr. 1) und
die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist (Nr. 2, womit der Ausschluss auch eine zwar erfolgte, jedoch unsachgemäße Installation erfassen kann).[254]

In einer solchen Konstellation wäre es nicht interessengerecht, dem Verbraucher Mängelrechte zu gewähren.

 

Rz. 97

Die Installation von Aktualisierungen ist mit § 475b Abs. 5 BGB als Obliegenheit des Käufers ausgestaltet worden.[255]

[249] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 34.
[250] In Bezug auf "vereinbarte Aktualisierungen", über die der Verkäufer auf diese Weise informiert hat, "wird man über eine analoge Anwendung nachdenken bzw. den EuGH befragen müssen": Wilke, VuR 2021, 283, 287.
[251] Wilke, VuR 2021, 283, 287: In Bezug auf die Angemessenheit der Dauer einer Frist kann gelten, "dass sie umso kürzer ausfallen muss, je stärker die Sicherheit der Ware (bzw. der Nutzerdaten etc.) ohne Aktualisierung bedroht ist".
[252] Näher HK-BGB/Saenger, § 475b Rn 13.
[253] In Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 4 WKRL – wobei Wilke (VuR 2021, 283, 287) die Frage stellt, ob zu "notwendigen Aktualisierungen" generell auch solche zählen, die einen erkannten Mangel des digitalen Elements beheben (z.B. spät entdeckte Sicherheitslücken einer Software). Wilke (a.a.O.) qualifiziert entsprechende Updates eher als "Nacherfüllung", womit die "eigentliche Aktualisierungspflicht" Fälle wie etwa die Anpassung des digitalen Elements an zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen (bspw. neue Standards) zum Erhalt der Funktionsfähigkeit betrifft, wobei sich dann als schwierige Abgrenzungsproblematik die Frage stellt, "ob eine nicht fristgerechte Installation des Updates die alleinige Ursache von Funktionsstörungen wäre": Wilke, a.a.O.
[254] Wilke, VuR 2021, 283, 287.
[255] Wilke, VuR 2021, 283, 287.

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