Rz. 141

Ist bei Sachen mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird nach § 477 Abs. 2 BGB[379] (in Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 WKRL)[380] vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren[381] (Beweislastumkehr in Bezug auf die digitalen Elemente für den gesamten Zeitraum, mindestens für zwei Jahre).

Damit gibt es keine feste Dauer der Beweislastumkehr; vielmehr genügt die Beweislast­umkehr während des Bereitstellungszeitraums (zumindest aber für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Gefahrübergang als Mindestfrist). Diese Mindestfrist soll nach der Intention des Gesetzgebers[382] verhindern, dass die Dauer der Beweislastumkehr durch eine Parteivereinbarung zum Bereitstellungszeitraum verkürzt wird.

[379] Dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Brönneke/Schmidt/Willburger, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn 16 ff.
[380] "Ist im Falle von Waren mit digitalen Elementen im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen, so trägt bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb des in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraums offenbar wird, der Verkäufer die Beweislast dafür, dass der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung innerhalb des in dem angeführten Artikel genannten Zeitraums vertragsgemäß war".
[381] Näher HK-BGB/Saenger, § 477 Rn 5.
[382] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 44.

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