Rz. 141
Ist bei Sachen mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird nach § 477 Abs. 2 BGB[379] (in Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 WKRL)[380] vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren[381] (Beweislastumkehr in Bezug auf die digitalen Elemente für den gesamten Zeitraum, mindestens für zwei Jahre).
Damit gibt es keine feste Dauer der Beweislastumkehr; vielmehr genügt die Beweislastumkehr während des Bereitstellungszeitraums (zumindest aber für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Gefahrübergang als Mindestfrist). Diese Mindestfrist soll nach der Intention des Gesetzgebers[382] verhindern, dass die Dauer der Beweislastumkehr durch eine Parteivereinbarung zum Bereitstellungszeitraum verkürzt wird.
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