Rz. 72
Soweit der hinterbliebene Ehegatte steuerliche Vorteile (z.B. Splittingtarif, höhere Pauschalen bei Sonderausgaben) durch den dann erforderlichen Wechsel in eine ungünstigere Steuerklasse verliert, stellt dies, auch wenn es kausal auf dem Haftpflichtgeschehen beruht, keinen ersatzfähigen Schaden dar.[79]
Rz. 73
Steuerrechtliche Umstände sind auch bei der Ermittlung des entgehenden hypothetischen Nettoeinkommens des Getöteten zu berücksichtigen.[80] Es bleibt bei der schadenrechtlichen Differenzbetrachtung: Verglichen werden der hypothetische Lebensweg des Verstorbenen mit seinen dabei fiktiv erzielten Einkünften einerseits (Hinwegdenken des auf einem Haftpflichtgeschehen kausal beruhenden Todes) und die tatsächlichen Einkünfte des Hinterbliebenen andererseits.
Rz. 74
Etwaige nach dem Tode zu zahlende Erbschaftssteuer stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.
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