Rz. 72

Soweit der hinterbliebene Ehegatte steuerliche Vorteile (z.B. Splittingtarif, höhere Pauschalen bei Sonderausgaben) durch den dann erforderlichen Wechsel in eine ungünstigere Steuerklasse verliert, stellt dies, auch wenn es kausal auf dem Haftpflichtgeschehen beruht, keinen ersatzfähigen Schaden dar.[79]

 

Rz. 73

Steuerrechtliche Umstände sind auch bei der Ermittlung des entgehenden hypothetischen Nettoeinkommens des Getöteten zu berücksichtigen.[80] Es bleibt bei der schadenrechtlichen Differenzbetrachtung: Verglichen werden der hypothetische Lebensweg des Verstorbenen mit seinen dabei fiktiv erzielten Einkünften einerseits (Hinwegdenken des auf einem Haftpflichtgeschehen kausal beruhenden Todes) und die tatsächlichen Einkünfte des Hinterbliebenen andererseits.

 

Rz. 74

Etwaige nach dem Tode zu zahlende Erbschaftssteuer stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

[79] BGH v. 10.4.1979 – VI ZR 151/75 – MDR 1979, 833 = NJW 1979, 1501 = VersR 1979, 670.
[80] BGH v. 4.11.2003 – VI ZR 346/02 – BGHReport 2004, 157 (Anm. Schiemann) = DAR 2004, 79 = FamRZ 2004, 88 = MDR 2004, 449 = NJW 2004, 358 = NZV 2004, 23 = r+s 2004, 435 = SP 2004, 46 = VersR 2004, 75 = zfs 2004, 114.

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