Rz. 75

Geldwäsche ist gemäß § 261 StGB strafbar. Geldwäsche bedarf jedoch anderweitiger rechtswidriger, in § 261 StGB näher beschriebener, Vortaten als Grundlage.

 

Rz. 76

Verpflichtete i.S.d. GwG 2017[81] sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln, u.a.

Versicherungsunternehmen i.S.v. Art. 13 Nr. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl L 335 vom 17.12.2009, S. 1) und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG 2017), soweit sie jeweils

a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
b) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten oder
c) Darlehen i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz vergeben

sowie

Rechtsanwälte/Rechtsbeistände, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung u.a. von Immobilienkauf, Geld-/Wertpapierverwaltung, Eröffnung bzw. Verwaltung von Bank-/Wertpapierkonten (siehe auch § 154 AO) mitwirken oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 GWG 2017; §§ 7, 7a GwG a.F.).
 

Rz. 77

Die Verpflichteten i.S.d. GwG treffen Sorgfaltspflichten zur Identifikation des Vertragspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GWG 2017; § 3 Abs. 1 GwG a.F.). Unabhängig von der Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsanzeige besteht die Pflicht, ab einem Betrag von 15.000 EUR (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 GWG 2017; § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GwG a.F.) den Einzahlenden zu identifizieren und die Transaktion aufzuzeichnen (§ 8 GwG 2017; § 8 GwG a.F.).

[81] Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) v. 23.6.2017 BGBl I 2017, 1822.

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