Rz. 6

Der Ersatz des Steuerbetrages ist eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu versteuernde Einnahme, so dass nunmehr eine "Steuerschraube" einsetzen kann: Jeder weitere Ersatz der im jeweiligen Folgejahr anfallenden Steuer löst seinerseits wieder eine Steuerpflicht aus.[7]

 

Rz. 7

Mit Sicherheit vermeiden kann man diese Steuerschraube nur durch eine vorherige Einbeziehung der auf die Abfindung entfallenden Steuer in den Abfindungsbetrag. Die Zahlung der Steuer obliegt dann dem Anspruchsberechtigten ohne ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Ersatzpflichtigen (was in der Abfindungserklärung gegebenenfalls festzuhalten wäre).

[7] OLG München v. 18.9.1998 – 10 U 5352/97 – NZV 1999, 513 = r+s 1999, 417 (Anm. Lemcke) (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 6.7.1999 – VI ZR 352/98).

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