Rz. 12
Schadenersatzansprüche können (vollständig oder in Teilbereichen) durch Einmalzahlung abgefunden werden. Diese Abfindung ist steuerfrei, soweit es sich nicht um den Ersatz entgangener Einnahmen handelt.[12]
Rz. 13
Nach §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG unterliegen ausschließlich "Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" der Steuerpflicht. Solche Entschädigungen können bei allen Einkunftsarten in Betracht kommen[13] und erfassen auch Leistungen aufgrund haftpflichtrechtlicher Bestimmungen.[14]
Rz. 14
Für die steuerliche Behandlung wiederkehrender Leistungen kommt es nicht auf eine periodische Zahlungsweise an, sondern darauf, ob die Schadenersatzrente einer bestimmten Einkunftsart des EStG zuzuordnen ist: Schadenersatzrenten sind auch bei periodischer Zahlungsweise (siehe § 22 Nr. 1 EStG) nur dann vom Empfänger (dem Geschädigten) als Einkommen zu versteuern, wenn auch bei einmaliger Leistung die Ersatzleistung steuerbar gewesen wäre.[15] Dieser Steuerschaden wiederum ist dann vom Schädiger zu erstatten (siehe Rdn 2).
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