Rz. 10

Nach § 3 EStG sind u.a. steuerfrei:

Bar- und Sachleistungen der Kranken-,[9] Pflege-[10] und der gesetzlichen Unfallversicherung[11] (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG);
Sachleistungen sowie Kinder-, Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung, Übergangsgeld nach dem SGB VI (§ 3 Nr. 1, 14 EStG);
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, ALG II, Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem SGB III (AFG), soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden (§ 3 Nr. 2 EStG).
 

Rz. 11

Die Steuerfreiheit dieser Leistungen ist zugunsten des ersatzpflichtigen Schuldners zu berücksichtigen. Bei einigen Leistungen ist der steuerrechtliche Progressionsvorbehalt zu beachten.

[9] BFH v. 26.11.2008 – X R 53/06 – BB 2009, 411 = BFHE 223, 435 = BStBl II 2009, 376 = DB 2009, 937 = NJW 2009, 2080 (Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter erhält, in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß).
[10] Nach § 3 Nr. 36 EStG sind steuerfrei die Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
[11] Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind einerseits zwar steuermindernde Betriebsausgaben, gleichwohl sind andererseits die Versicherungsleistungen aber steuerfrei (OFD Magdeburg, Verfügung v. 9.7.2004 – S 2144 – 33 – St 211 – DB 2004, 2191 = DStR 2004, 1607 = Versicherungswirtschaft 2008, 1372).

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