Rz. 10
Nach § 3 EStG sind u.a. steuerfrei:
▪ | Bar- und Sachleistungen der Kranken-,[9] Pflege-[10] und der gesetzlichen Unfallversicherung[11] (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG); |
▪ | Sachleistungen sowie Kinder-, Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung, Übergangsgeld nach dem SGB VI (§ 3 Nr. 1, 14 EStG); |
▪ | Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, ALG II, Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem SGB III (AFG), soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden (§ 3 Nr. 2 EStG). |
Rz. 11
Die Steuerfreiheit dieser Leistungen ist zugunsten des ersatzpflichtigen Schuldners zu berücksichtigen. Bei einigen Leistungen ist der steuerrechtliche Progressionsvorbehalt zu beachten.
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