I. Einleitung

 

Rz. 1

Das Thema Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherung hat nicht an Brisanz verloren und ""bietet nicht selten Anlass zu Konflikten"" (vgl. AnwBl. 3/2006, 200). Nach einer Umfrage des Soldan Institut für Anwaltsmanagement e.V. gaben nur 3 % aller Befragten mehr als 1.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an, ""dass sie überhaupt keine rechtsschutzversicherten Mandate bearbeiten"" (vgl. Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherung, AnwBl. 3/2006, 200). Auch aus Verbrauchersicht hat das Thema Rechtsschutzversicherung weiter an Bedeutung gewonnen. ""Sieben bieten gute Hilfe"", titelte im August 2009 Finanztest (vgl. Finanztest 8/2009, 13 ff.) und untersuchte die Rechtsschutzversicherungsbedingungen von 45 verschiedenen Versicherern (vgl. auch Samimi/Liedtke, Berliner Anwaltsblatt 10/2009, 347 f.).

 

Rz. 2

Dass das Thema Rechtsschutzversicherung auch für Vorstände und Aufsichtsräte von Wirtschaftsunternehmen Bedeutung erlangen kann, beweist im Berliner Bankenprozess die angebliche Weigerung eines namhaften Rechtsschutzversicherers, keine weiteren Leistungen erbringen zu wollen, berichtet der Tagesspiegel (vgl. Der Tagesspiegel, Ohne eigenes Risiko, 26.7.2009, 8). ""Während der Dauer der Hauptverhandlung mit durchschnittlich zwei Hauptverhandlungstagen pro Woche kommen im Monat Rechnungsbeträge von gut 20.000 EUR und mehr zusammen"", stellt der Tagesspiegel weiter fest (a.a.O.).

 

Rz. 3

Bekanntlich stellt die Einholung der Deckungsanfrage ein Massengeschäft dar, weil diese für den rechtsschutzversicherten Mandanten üblicherweise, neben der Bearbeitung des eigentlichen Falles, durch die Anwaltskanzlei erfolgt.

 

Rz. 4

Nicht selten kommt es hierbei, auch im Rahmen der Vergütungsabrechnung, zu erheblichen Auseinandersetzungen mit den Rechtsschutzversicherern. Dies bindet beträchtliche Arbeitszeit, zumal die Deckungsanfrage regelmäßig als Serviceleistung angeboten und dem Mandanten (derzeitig häufig noch) nicht in Rechnung gestellt wird. Ob dies auch in Zukunft der Fall sein wird, ist fraglich. ""Dass die Rechtsschutzversicherer ihre Kosten- und Aufwandsstruktur im Auge behalten, ist wegen der Auswirkungen auf die Prämienkalkulation auch dem Kunden gegenüber mehr als legitim"," wie Eberhardt feststellt.

 

Rz. 5

 

Literaturhinweis

Eberhardt, Rechtsschutzversicherung im Wandel – Mit der Anwaltschaft im schwierigen Gelände, VersR 19/2013, 802 ff.; Samimi/Liedtke, Auf dem Prüfstand: Das Schadensmanagement der Rechtsschutzversicherer im Verkehrsrecht, NZV 1/2013, 20 ff.; Pabst, Die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer durch den Anwalt, AnwBl 2/2007, 136 ff.; van Bühren, Aktuelle Probleme der Rechtsschutzversicherung, ZAP Nr. 23 v. 26.11.2008, 1325 ff.; ders., Die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts über Vorschusszahlungen des Rechtsschutzversicherers, zfs 8/2010, 428 ff.

 

Rz. 6

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung der Deckungsanfrage, u.a. gegenüber dem Kraft-Haftpflichtversicherer, ist umstritten und wurde zuletzt durch den Bundesgerichtshof verneint, weil häufig nicht erforderlich (vgl. Samimi, AnwaltFormulare Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., § 4 Rn 65).

 

Rz. 7

Die Deckung des Rechtsschutzinteresses im Allgemeinen ist vielfach ebenso streitbefangen wie beispielsweise die Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei einem außergerichtlichen Vergleich oder die Frage nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Besonderen. Dies war der Redaktion des Berliner Anwaltsblattes Anlass genug, die Leserinnen und Leser zu befragen, wie sie die Arbeit des jeweiligen Rechtsschutzversicherers einschätzen, um daraus ein Stimmungsbild zu erstellen. ""Mit welchem Regulierungsverhalten sind Sie eher zufrieden, mit welchem sind Sie nicht zufrieden"", wollte die Redaktion in Erfahrung bringen. An der Abstimmung haben sich bis zum Redaktionsschluss am 20.1.2010 insgesamt 140 Kolleginnen und Kollegen beteiligt und ihr Votum zur Freude der Redaktion abgegeben.

 

Rz. 8

Repräsentativ ist das Ergebnis der Umfrage, trotz der hohen Beteiligung, zwar nicht – aber es stellt ein Stimmungsbild eines Teils der Leserschaft dar und wird den einen oder anderen Rechtsschutzversicherer möglicherweise dazu bewegen, sein Regulierungsverhalten zu überdenken.

 

Rz. 9

Im Ergebnis bewerteten 97 Kolleginnen und Kollegen die ADAC Rechtsschutzversicherung mit einem erfreulichen ""eher zufrieden"". Nur 16 Mal wurde hier mit ""eher unzufrieden"" votiert. Damit führt die ADAC Rechtsschutzversicherung das Spitzenfeld an. Erfreuliche Bewertungen haben u.a. auch die DEVK (88:25) und die HUK (86:33) für sich verbuchen können. Hier war das Stimmverhältnis am deutlichsten. Ein erfreuliches Stimmverhältnis erzielten aber auch die Allianz (85:47), die Rechtsschutzunion (64:35) und die LVM (62:34).

 

Rz. 10

Dagegen wurde die Roland Rechtsschutzversicherung mit 80 Stimmen mit ""eher nicht zufrieden"" bewertet. 44 Stimmen bewerteten die Roland mit ""eher zufrieden"". Bei vielleicht aller Freude über das gute Abschneiden der ADAC Rechtsschutzversicherung darf ab...

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