Rz. 14

Muster 4.1: Deckungsanfrage

 

Muster 4.1: Deckungsanfrage

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich kraft anliegender Vollmacht an, dass mich die o.g. Mandantschaft mit ihrer anwaltlichen Beratung und Vertretung beauftragt hat.

Zum Gegenstand und Umfang der Beauftragung darf zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage Bezug genommen und vollinhaltlich vorgetragen werden.

Namens und in Vollmacht der Mandantschaft darf ich Sie höflich um Deckungsschutz für den konkreten Fall und um Freistellung der Mandantschaft von der anliegenden Vergütungsvorschussrechnung bitten.1 Den in Anlage ausgewiesenen Gebührenvorschuss2 in Höhe von _________________________ EUR möchten Sie bitte bis spätestens zum3

_________________________

direkt auf mein im Briefkopf genanntes Kanzleikonto überweisen. Rein vorsorglich weise ich höflich darauf hin, dass die Deckungsanfrage und die Vorschussanforderung namens der Mandantschaft erfolgt und nur vorbehaltlose Deckungszusagen und Vorschusszahlungen akzeptiert werden. Sollte von Ihnen in der Deckungszusage oder einem Abrechnungsschreiben ein Vorbehalt erklärt werden, würde ich bereits jetzt diesem ausdrücklich widersprechen. Nach Abschluss der Angelegenheit werde ich die Gebühren unaufgefordert abrechnen.

Der Mandant ist nicht über weitere Rechtsschutzversicherungsverträge (mit-)versichert.

Falls weitere Informationen erwünscht werden, würde ich Sie bitten, sich ausschließlich an Ihren VN zu wenden. Ich bedanke mich hierfür im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 15

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 4.1

Fußnote 1

Die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer erfolgt durch die Rechtsanwaltskanzlei in der Regel als kostenlose Serviceleistung, obgleich sie gegenüber dem Mandanten gesondert abgerechnet werden könnte. Ob ein Rechtsanwalt sich beim Mandanten nach dem Vorhandensein einer RSV erkundigt oder ob beispielsweise zusätzliche Beratungspflichten im Hinblick auf das Versicherungsrecht bestehen, lässt sich pauschal nicht beantworten und hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Die Deckungsanfrage birgt Chancen, aber auch Risiken. Dies sollte man sich vergegenwärtigen, mit dem Mandanten kommunizieren und ggf. auch vergüten lassen (Pabst, Die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer durch den Anwalt, AnwBl 2/2007, 136 ff. mit weiteren Nachweisen). Sollte der Rechtsschutzversicherer mit der Deckungszusage oder einem Abrechnungsschreiben einen Vorbehalt erklärt haben, sollte dem widersprochen werden, um sich selbst nicht der Gefahr eines direkten Rückforderungsverlangens auf Rückzahlung der Vorschüsse auszusetzen. Siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 3 – Verkehrsstrafrecht (vgl. § 3 Rdn 7 ff.).

 

Rz. 16

Fußnote 2

Es ist sinnvoll einen Gebührenvorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erbitten, weil es der RSV sonst in der Hand hat, mit etwaigen Forderungen (z.B. aus Prämienverzug oder Erstattungsansprüchen in anderer Angelegenheit) die Aufrechnung mit der Vergütungsforderung zu erklären. Die Praxis der Rechtsschutzversicherer ist hier recht unterschiedlich. Es ist leichtsinnig, sich auf die deklaratorische Wirkung der Deckungszusage als Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB) zu verlassen. Denn diese gibt der RSV lediglich gegenüber dem Mandanten bzw. seinem Versicherungsnehmer ab. Der Mandant hat es jederzeit in der Hand, die Auszahlung der (möglicherweise bereits verdienten) Vergütung durch die Erklärung eines Regulierungsverbotes gegenüber dem RSV zu verhindern. Dieser ist an das Regulierungsverbot gebunden. Zudem hat der Rechtsanwalt gem. § 9 RVG einen Anspruch auf einen angemessenen Gebührenvorschuss gegenüber dem Mandanten, von dem der RSV diesen durch Zahlung der Vergütung freizustellen hat.

 

Rz. 17

Fußnote 3

Dem RSV sollte für die Bearbeitung der Deckungsanfrage eine angemessene Arbeitsfrist von rund 3 Wochen gesetzt werden. Reagiert der Rechtsschutzversicherer nicht, gilt das Rechtsschutzbegehren als anerkannt. Der RSV kann sich dann nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit berufen.

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