Rz. 289

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn es sich um Daten handelt, die der Betroffene offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat (Art. 9 Abs. 2 lit e) DSGVO).

 

Rz. 290

Der Betroffene ist in diesen Fällen nicht als schutzwürdig anzusehen. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit soll herausstellen, dass zweifelsfrei feststehen muss, ob die Daten bewusst vom Betroffenen zugänglich gemacht wurden bzw. er dies veranlasst oder akzeptiert hat. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung in Registern, so besteht keine "offenkundige" Veröffentlichung der Daten durch den Betroffenen selbst, mögen auch die Register der Öffentlichkeit zugänglich sein.[371] Darüber hinaus müssen die Daten "öffentlich gemacht" worden sein. Dies setzt voraus, dass die Daten jedermann zugänglich sein müssen.[372] Für eine Veröffentlichung von Daten im Internet gilt nichts Abweichendes.[373] Eine nur eingeschränkte Öffentlichkeit reicht nicht aus. Daher genügt es nicht, wenn die Daten sich in Chats, Foren oder Verzeichnissen befinden, die nicht für jedermann ohne eine Registrierung als Nutzer zugänglich sind.[374]

[371] Zu § 28 Abs. 6 Nr. 2 BDSG, bspw. Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 41. Ergänzungslieferung, April 2010, § 28 Rn 514.
[372] Schulz, in: Gola (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 9 Rn 18; Frenzel, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2017, Art. 6 Rn 24.
[373] Weichert, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 9 Rn 80 f.
[374] Ebenda, Rn 82.

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