Rz. 70

Die DSGVO gestattet in Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO ausdrücklich auch die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kein Verbot der Einwilligung der betroffenen Person normiert ist. Vor dem Hintergrund, dass personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, einen besonderen Schutz verdienen, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können, sind an die Erfüllung der Kriterien der Freiwilligkeit (Rdn 19 ff.), der Zweckbindung (Rdn 22 ff.), der Informiertheit (Rdn 24 ff.) und der Unmissverständlichkeit (Rdn 32) verschärfte Anforderungen zu stellen.[114]

 

Rz. 71

Das Bundessozialgericht[115] hat darauf hingewiesen, dass es an der Freiwilligkeit der Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten fehlt, wenn sich der Betroffene in einer Situation befindet, die ihm keine Möglichkeit zu einer eigenen, selbstständigen Stellungnahme lässt. Insbesondere gilt dies in Fällen, in denen Leistungen auf dem Spiel stehen, die für den Betroffenen unentbehrlich sind, was bei Personen, die medizinischer Notfallbehandlung bedürfen, häufig der Fall ist, da gerade diese Patienten den berechtigten Eindruck gewinnen könnten, im Interesse einer schnellen und guten (Notfall-)Versorgung eine ihnen von dem Leistungserbringer vorgelegte Einwilligungserklärung zu unterschreiben. Auch in unterversorgten ländlichen Gebieten oder bei der Inanspruchnahme besonders spezialisierter Fachärzte dürfte eine freie Entscheidungsmöglichkeit allenfalls theoretischer Natur sein.

 

Rz. 72

Auch hinsichtlich der Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligungsfähigkeit ist für den deutschen Rechtskreis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einwilligung in die Verarbeitung von Sozialdaten hinzuweisen.[116] Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass § 67d i.V.m. § 67b Abs. 1 SGB X zwar eine Einwilligung als Ermächtigungsgrundlage vorsehe, diese jedoch nur auf die in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen Anwendung fände. Der Gesetzgeber habe es insoweit für erforderlich gehalten, die Zulässigkeit einer auf eine Einwilligung gestützten Datenübermittlung durch Leistungserbringer ausdrücklich zu regeln. Dies gilt etwa für die bei der Abrechnung von Wahlleistungen im Krankenhaus mögliche Einschaltung einer externen Abrechnungsstelle, für den Datenaustausch zwischen Hausarzt und anderen Leistungserbringern, für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten bei Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten sowie für die Abweichung von Vorschriften des SGB X zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen von Modellvorhaben. Darüber hinaus scheide eine Einwilligung durch den Betroffenen hingegen aus.

[114] Hierzu grundsätzlich Reimer/Artmann/Stroetmann, DuD 2013, 157; siehe auch Weichert, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 9 Rn 47 f.

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