Rz. 330

Nach Art. 10 DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist. Dabei muss das Recht der Mitgliedstaaten geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsehen. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

 

Rz. 331

Diese Sonderregelung ist an Gefängnisse adressiert,[397] die in privater Trägerschaft oder unter Beteiligung privater Unternehmen geführt werden. Für die anwaltliche Beratung hat diese Vorgabe eher keine Bedeutung; auf eine nähere Darlegung soll daher an dieser Stelle verzichtet werden.[398]

[397] https://de.wikipedia.org/wiki/Justizvollzugsanstalt_H%C3 %BCnfeld; hierzu auch https://www.bundestag.de/blob/407046/.../wd-7–076–07-pdf-data.pdf.
[398] Ausführlicher, Weichert, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge