Rz. 176

Wann ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten vorliegt, definiert die DSGVO selbst nicht. Bislang allgemein anerkannt war jedoch, dass dieses nicht rechtlicher, sondern auch ideeller oder wirtschaftlicher Natur sein kann, solange es sich um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse handelt.[218] Die Art. 29-Datenschutzgruppe führt aus:[219]

Zitat

Ein Interesse kann demnach als berechtigt angesehen werden, solange der für die Verarbeitung Verantwortliche dieses Interesse in einer Art verfolgen kann, die in Einklang mit dem Datenschutzrecht und dem sonstigen Recht steht. Anders ausgedrückt, muss ein berechtigtes Interesse "rechtlich zulässig" sein.“

 

Rz. 177

Dies gilt – wie insbesondere Erwägungsgrund 47 DSGVO entnommen werden kann – auch zukünftig so fort.[220]

 

Rz. 178

Weiterhin muss es sich dabei um ein hinreichend klar artikuliertes Interesse handeln, welches auch tatsächlich "von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen wahrgenommen werden" soll und sich insoweit um ein "real vorhandenes Interesse", um etwas, das "den aktuellen Tätigkeiten oder aber Vorteilen, mit denen in sehr naher Zukunft gerechnet wird, entspricht". Vage oder spekulative Interessen reichen nicht aus.[221] Erhebt also z.B. ein Inkassounternehmen die Telefonnummer eines Schuldners mit dem Zweck, diesen im sog. "Out-Bound" telefonisch zu mahnen, so kann dies grundsätzlich ein "berechtigtes Interesse" darstellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn derartige "Out-Bound"-Telefonate in der Prozesssteuerung des Inkassounternehmens gar nicht vorgesehen und auch zukünftig nicht ernsthaft beabsichtigt ist, auf einen solchen Prozess umzustellen oder zu erweitern. Gleiches gilt beispielsweise für die Erhebung von "WhatsApp"-Informationen, wenn diese tatsächlich im Rahmen der eigenen Aufgabenwahrnehmung keine Verwendung finden.

 

Rz. 179

Auf Grund der Reichweite des Begriffes kommen auf der Stufe der Festlegung des "berechtigten Interesses" mannigfaltige Bestrebungen des Verantwortlichen in Betracht, aus denen er oder ein Dritter Nutzen ziehen könnte. Das mag auf den ersten Blick erschreckend sein, sein Korrektiv findet dieser weite Interessenbegriff indes in der Abwägung mit den Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

 

Rz. 180

Als berechtigte Interessen kommen damit z.B. in Betracht:

Erhebung personenbezogener Daten der Gegenseite durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Mandanten.[222]
Die Speicherung und Übermittlung personenbezogener Kundendaten im Rahmen eines von der Versicherungswirtschaft eingerichteten Risikoanalysesystems.[223]
Speicherung von Käuferdaten durch Autohersteller zur Kontaktaufnahme im Falle möglicher Rückrufaktionen.[224]
Übermittlung von Kunden- und/oder Schuldnerdaten an die SCHUFA.[225]
Unterhaltung eines Arztbewertungsportals.[226]
Einsatz sog. Dash-Cams zu Beweissicherungsinteressen.[227]
Direktmarketing.[228]
Adresshandel.[229]
Betrugs- und Kriminalitätsbekämpfung.[230]
Datenaustausch innerhalb einer Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung von Kunden- und/oder Beschäftigtendaten.[231]
Effektives Forderungsmanagement durch Inkassounternehmen[232]
Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auch in den Medien und in der Kunst[233]
unerbetene Mitteilungen zu nichtgewerblichen Zwecken, darunter im Rahmen von politischen Kampagnen oder des Sammelns von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke[234]
Überwachung von Arbeitnehmern aus Sicherheits- oder Verwaltungsgründen
persönliche Sicherheit, IT- und Netzsicherheit.[235]
Verarbeitung für historische, wissenschaftliche oder statistische Zwecke.
 

Rz. 181

Behörden, die in Erfüllung ihrer (öffentlich-rechtlichen) Aufgaben tätig werden, können sich gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) S. 11 DSGVO nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

 

Rz. 182

In einer brandaktuellen Entscheidung[236] führt der EuGH wie folgt aus:

Zitat

Zur Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses ist festzustellen, dass, […] kein Zweifel daran besteht, dass das Interesse eines Dritten, eine persönliche Information über eine Person zu erlangen, die sein Eigentum verletzt hat, um gegen sie eine Schadensersatzklage zu erheben, berechtigt ist. Bestätigt wird dies durch Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46, nach dem das Verbot der Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, etwa derer, aus denen die rassische Herkunft oder politische Meinungen hervorgehen, u.a. dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung der Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht erforderlich ist.“

 

Rz. 183

 

Anforderungen an ein "berechtigtes Interesse:"

Rechtmäßig
Hinreichend bestimmt und
Tatsächlich, d.h. nicht spekulativ.
[218] Schaffland/Wiltfang, BDSG, Stand 2010, § 28 Rn 85; BGH, Urt. v. 22.5.1984 – VI ZR 105/82, BGHZ 91, 233, 240 = NJW 1984, 1886; siehe...

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