Rz. 19

An der Freiwilligkeit kann es des Weiteren fehlen, wenn "zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht".[41]

 

Rz. 20

Dies soll nach den Erwägungsgründen der Fall sein, "wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde".[42] Auch im Bereich der Versicherungswirtschaft kann dies der Fall sein.[43] Ob ein klares Ungleichgewicht vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen; die Formulierung "klar" lässt darauf schließen, dass nicht bereits jedes (wirtschaftliche) Ungleichgewicht der Freiwilligkeit entgegensteht, sondern selbiges ein gewisses Gewicht entfalten muss, welches sich z.B. in einer besonderen Notlage des Betroffenen ausdrücken kann.

[41] Erwägungsgrund 43 DSGVO.
[42] Erwägungsgrund 43 DSGVO.
[43] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02, DuD 2006, 817 = RDV 2007, 20; ausführlich hierzu Kazemi/Leopold, Datenschutzrecht in der anwaltlichen Beratung, § 3 Rn 114 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge