Rz. 221

Ein "hoher Schutzbedarf" soll bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten vorherrschen. Dies gilt ebenso, wenn "Betroffene von den Entscheidungen bzw. Leistungen einer Organisation abhängig sind (etwa in der. Leistungsverwaltung oder im medizinischen Bereich) und wenn eine Organisation"

mit einer weitreichenden Eingriffsintensität Daten verarbeitet, was zu erheblichen Konsequenzen für den Betroffenen führen kann,
Daten verarbeitet, welche gesetzlich als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind,
keine real nachweislich funktionierenden Möglichkeiten der Intervention und des Selbstschutzes für Betroffene bereitstellt.“[292]
 

Rz. 222

Ein hoher Schutzbedarf soll auch dann bestehen, wenn "es ist nicht möglich ist, dass Konflikte unter realistisch zu bewältigenden Bedingungen für den Betroffenen vor Gericht geklärt werden können (Bsp. Anbieter von Telekommunikationsdienstleitungen ohne Niederlassung vor Ort)."[293]

Als weitere Beispiele nennt das SDM:[294]

Verarbeitung nicht veränderbarer Personen-Daten, die ein Leben lang als Anker für Profilbildungen dienen können bzw. zuordenbar sind (z.B. biometrische Daten, Gen-daten),
Verbreitung eindeutig identifizierender, hoch verknüpfbarer Daten (z.B. lebenslang gültige Krankenversichertennummer, Steuer-ID),
gesetzlich begründete oder anderweitig zu erklärende Intransparenz der Verfahrensweisen für Betroffene (z.B. Verfassungsschutz, Schätzwerte im Scoring),
Verarbeitung von Daten in einem Verfahren mit möglichen gravierenden, finanziellen Auswirkungen für Betroffene,
Verarbeitung von Daten in einem Verfahren mit möglichen Auswirkungen auf das Ansehen/die Reputation des Betroffenen,
Verarbeitung von Daten in einem Verfahren mit möglichen Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen.
 

Rz. 223

Insbesondere mit Blick auf die besonderen Kategorien personenbezogener Daten überrascht die Einordnung in die zweite Schutzklasse. Die DSGVO hat die Verarbeitung dieser Daten, wie Art. 9 DSGVO eindeutig belegt, als einzige Daten einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterworfen und ihre Verarbeitung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig qualifiziert. Der Autor ist daher der Auffassung, dass besondere Kategorien von personenbezogenen Daten eher der 3. Schutzklasse zugeordnet werden sollten und personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person einen "sehr hohen Schutzbedarf" erfordern.

 

Rz. 224

In die 2. Schutzklasse sollten solche Daten fallen, die sensible Informationen betreffen, deren Verarbeitung grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Betroffenen bedingt und/oder solche Informationen gegen deren Verwendung der Schuldner explizite und berechtigte Einwände erhoben hat.

[292] Standard-Datenschutzmodell der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in Deutschland, V.1.0., S. 38, abrufbar unter: https://datenschutzzentrum.de/artikel/954-.html.
[293] Ebenda, S. 38.
[294] Ebenda, S. 37 f.

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