Rz. 357

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 BDSG-Neu soll die automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag zulässig sein, wenn dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wurde. Die Ausnahmeregelungen findet sich bereits in § 6a Abs. 2 Nr. 1 BDSG.[434] Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung ist neben der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag, ein an den Verantwortlichen gerichteter Leistungsantrag (=Begehren) der von der Entscheidungsfindung betroffenen Person. § 37 Abs. 1 Nr. 1 BDSG-Neu ermöglicht z.B. die automatisierte Schadensregulierung zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers und dem Geschädigten. Voraussetzung ist, dass dem Begehren des Antragstellers, der gleichzeitig datenschutzrechtlich die betroffene Person ist, vollumfänglich und nicht bloß teilweise entsprochen wird. Kommt es zu einer Ablehnung des Leistungsbegehrens ist der Verantwortliche dazu angehalten, die Entscheidungsfindung erneut durch einen Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens aktiv im Rahmen der Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine Zurückweisung der Leistung auf Grundlage einer automatisierten Entscheidung darf daher nicht erfolgen; sie darf der betroffenen Person auch nicht übermittelt oder in sonstiger Weise mitgeteilt werden.

[434] Wenn auch nicht allein auf die Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag beschränkt.

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