Rz. 32

Die Einwilligung muss zudem "unmissverständlich" erfolgen. Erwägungsgrund 42 formuliert hierzu:

Zitat

"Insbesondere bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderer Sache sollten Garantien sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt."

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