Rz. 197
Gerade in wettbewerblichen Auseinandersetzungen sind – neben den Interessen eines anspruchstellenden Mitbewerbers – oft auch Interessen anderer Markteilnehmer betroffen. Dies gilt insbesondere für die Fälle irreführender geschäftlicher Handlungen,[258] über die sich Unternehmen und Unternehmer im Markt Wettbewerbsvorteile verschaffen oder verschaffen wollen. Aber auch in den Fällen, in denen in sonstiger Weise Verbraucherinteressen berührt werden,[259] können neben den Interessen des Wettbewerbs sonstige Allgemeininteressen betroffen sein. Die UGP-Richtlinie[260] sieht für diese Fälle zwar vor, dass ein Gericht, für den Fall der Feststellung eines solchen Verhaltens (auf Antrag) die Veröffentlichung eines Urteils anordnen kann;[261] hiervon wird in der Praxis jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Dies soll nicht bedeuten, dass Fälle derartiger "Bekanntmachungen" über wettbewerbliche Verfahren nicht existieren; sie erfolgen lediglich zumeist ohne entsprechende gerichtliche Anordnung. Unabhängig von der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Handlungen,[262] mit der Mitbewerber zunächst ein eigenes geschäftliches Interesse verfolgen, kann der Gang an die Öffentlichkeit zugleich auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigen. Dies gilt insbesondere dort, wo grundlegende Verbraucherinteressen von einer Wettbewerbshandlung betroffen sind. In einem solchen Fall können auch derartige Interessen in die datenschutzrechtliche Abwägung einer Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO einzustellen sein.
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