Rz. 352

Das Verbot nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO soll nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DSGVO nicht gelten, wenn die Maßnahmen für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist. Dieser Erlaubnistatbestand gleicht nur augenscheinlich der in Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO beschriebenen Verarbeitungsbefugnis, denn letztere setzt gerade nicht voraus, dass der Verantwortliche Vertragspartner der dort beschriebenen vertraglichen Vereinbarung ist. Dies ist im Rahmen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO wesentlich enger und zwingende Voraussetzung der Erlaubnisnorm.

 

Rz. 353

Hinsichtlich der Reichweite des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages kann auf das zu Art. 6 Abs. 1 lit. b) Gesagte verwiesen werden.[428] Die Erforderlichkeit kann sich aus einer Verringerung von Prozesskosten, dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs im Rahmen der Abwendung wirtschaftlicher Risiken, der Betrugsvorbeugung, oder einer Beschleunigung von Entscheidungsfindungen ergeben.[429] Sie ist nicht im Sinne eines "Müssens" zu verstehen.

[428] Oben Rdn 131 ff.
[429] So auch Kamlah, in: Plath (Hrsg.), BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2017, Art. 22 Rn 8.

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