Rz. 38

Bis zum 30.9.2017 konnten gleichgeschlechtliche Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) eingehen. Das Recht eingetragener Lebenspartner ist mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem von heterosexuellen, verheirateten Ehepartnern gleichgestellt worden, § 10 LPartG. Mit Wirkung zum 1.10.2017 gilt das Recht der Eheschließung auch für Personen gleichen Geschlechts. Bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden.

 

Rz. 39

Hat einer der Ehegatten die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag zugestimmt und liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor (§§ 1565, 1566 Abs. 1, 2 BGB), so entfällt nach § 1933 BGB sowohl der Voraus wie auch das gesetzliche Erbrecht der Eheleute untereinander.

 

Wichtig

Verstirbt einer der Eheleute ohne dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt zu haben, so behält Letzterer grundsätzlich sein gesetzliches Erbrecht.[18] Bei gewillkürter Erbfolge gilt § 2077 Abs. 1 BGB (bei eingetragenen Lebenspartnern i.V.m. § 10 Abs. 5 LPartG).

[18] BVerfG NJW-RR 1995, 769.

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