Rz. 15

Das Verfahren des Reha-Managements wird ebenfalls maßgeblich bestimmt durch den "Code of Conduct" (Ziff. 2). Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen von Höfle (MittBl. der ARGE VerkR 2006, 48 f.). Grundsätzlich gilt: Das Reha-Management erfolgt auf freiwilliger Basis – auf beiden Seiten. Weder der Haftpflichtversicherer noch der Geschädigte haben einen einklagbaren Anspruch auf Durchführung des Reha-Managements. Dies wäre auch letztlich deshalb kontraproduktiv, weil die Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Geschädigten und dem Reha-Manager damit zerstört wäre.

 

Rz. 16

Das Schadensmanagement erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anwalt des Geschädigten. Der Verständigung über das "ob" des Reha-Managements folgt eine einvernehmlich zwischen Haftpflichtversicherer und Anwalt zu treffende Vereinbarung über den zu beauftragenden Reha-Dienstleister.

 

Rz. 17

Gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer legt der Geschädigtenanwalt in Absprache mit seinem Mandanten das Rehabilitationsziel fest. Die Beauftragung eines Reha-Dienstleisters erfolgt immer und ausschließlich auf Kosten des Schädigers, selbst dann, wenn möglicherweise eine Haftungsquote gegeben ist. Selbst eine teilweise Kostenerstattung durch den Geschädigten ist ausgeschlossen, wenn das Reha-Management fehlschlägt oder, aus welchen Gründen auch immer, abgebrochen wird.

 

Rz. 18

Entscheidend ist, dass die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht vom Reha-Dienstleister nur zum Zwecke der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation verwendet werden darf. Sie ist deshalb nicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer, sondern ausschließlich gegenüber dem Reha-Dienstleister zu erteilen. In der Entbindungserklärung ist das Rehabilitationsziel zu definieren. Damit ist ausgeschlossen, dass "Zufallsbefunde" dem Haftpflichtversicherer zur Kenntnis gelangen.

 

Rz. 19

Der Haftpflichtversicherer, der Geschädigte und auch dessen Anwalt haben sich einseitiger fernmündlicher Information zu enthalten. Sollte diese im Interesse der Erreichung des Rehabilitationsziels unbedingt notwendig sein, so sind die jeweils anderen Beteiligten in dem beschriebenen Dreiecksverhältnis davon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 

Rz. 20

Wichtig ist, dass sich sowohl der Haftpflichtversicherer, als auch der Anwalt des Geschädigten dazu verpflichten, in einem etwaigen Rechtsstreit Mitarbeiter des Rehabilitationsdienstleisters nicht als Beweismittel in das Verfahren einzuführen.

 

Rz. 21

Um einen geordneten Qualitätsstandard des Schadensmanagements zu gewährleisten, sollte der Geschädigtenvertreter vor Beauftragung eines Reha-Dienstleisters darauf achten, dass dieser von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins geprüft wurde. Nur wenn der "Code of Conduct" in allen Einzelheiten erfüllt ist und sich der Reha-Dienstleister verpflichtet hat, die im Rahmen des "Code of Conduct" aufgestellten Verfahrensgrundsätze einzuhalten, kann er auf Antrag von der ARGE Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins anerkannt werden. Diejenigen Reha-Dienstleister, die dieses Anerkennungsverfahren durchlaufen haben, dürfen im Rechtsverkehr nach außen auf diese Anerkennung hinweisen. Diese Anerkennung ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal bei der Auswahl des Reha-Dienstleisters. Das bedeutet zwar nicht, dass nicht zertifizierte Dienstleister "schlechter" sind. Erforderlich ist es jedoch aus Sicht des Geschädigten den Dienstleister zuvor mit allen zu Gebote stehenden Mitteln (z.B. Internet) zu "prüfen" und ggf. kritische Fragen zur Kompetenz zu stellen.

 

Rz. 22

Das Muster einer Rehabilitationsvereinbarung unter Einhaltung des "Code of Conduct" findet sich bei Buschbell (Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, § 26 Rn 501).

 

Rz. 23

Neben der Etablierung vom Schadensmanagement sollten verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahme ergriffen werden, da andernfalls die Gefahr besteht, dass bei Scheitern oder vorzeitiger Beendigung des Reha-Managements Ansprüche des Geschädigten verjähren. Oftmals läuft das Reha-Management über Jahre, ohne dass parallel dazu ein Abschluss der Schadensangelegenheit in rechtlicher Hinsicht gefunden werden kann. Mit Sicherheit wäre es ungünstig, den Versicherer nur zum Zwecke der Erlangung eines rechtskräftigen Titels mit einer Feststellungsklage zu überziehen. Das würde das Schadensmanagement überschatten und könnte sich negativ auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Geschädigtem und Reha-Manager auswirken. Sinnvoller ist es stattdessen, den Versicherer aufzufordern, mit der Wirkung eines am Tage der Abgabe der Erklärung rechtskräftigen Feststellungsurteils zu erklären, dass dieser für alle immateriellen und materiellen Ansprüche aus dem Schadensereignis eintritt, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden – und das unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung gem. § 202 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 24

Wenn der Versicherer eine derartig weitreiche...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge