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Das Personenschadensmanagement basiert auf einem Dreiecksverhältnis zwischen dem Versicherer, dem Reha-Dienstleister sowie dem Geschädigten, vertreten durch seinen Rechtsanwalt. Rechtlich von besonderem Interesse ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Reha-Dienstleister. Nachdem zuvor ein Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Reha-Dienstleister geschlossen wurde, stellt sich alsdann die Frage nach der Qualität der Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Reha-Dienst. In diesem Rechtsverhältnis besteht kein Vertragsverhältnis. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte dem Reha-Manager sehr sensible und höchstpersönliche Daten mitteilen muss, um das angestrebte Reha-Ziel zu erreichen. In diesem Rechtsverhältnis besteht ein Bedürfnis nach Kontrollmechanismen, die den persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Geschädigten einerseits sicherstellen und andererseits den Ausschluss schadensersatzrechtlicher Nachteile gewährleisten. In diesem Sinne wurde im Arbeitskreis I des 46. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2008 eine Empfehlung postuliert, wonach die für die effektive Arbeit des Reha-Managements erforderliche Unabhängigkeit dadurch sichergestellt wird, dass die bereits im Jahr 2001 entwickelten Grundsätze, nämlich die des "Code of Conduct" des Reha-Managements (Ziff. 1) zugrunde gelegt werden. Der volle Wortlaut des Code of Conduct des Reha-Managements ist abgedruckt im Mitteilungsblatt der ARGE Verkehrsrecht (2006, 48) oder bei Buschbell, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, § 26 Rn 500. Danach darf das Reha-Management nicht vom Haftpflichtversicherer selbst durchgeführt werden, sondern nur von einem personell und organisatorisch vom Haftpflichtversicherer unabhängigen Rehabilitationsdienstleister. Dieser ist weisungsfrei und neutral. Das Rehabilitationsziel bestimmt die Art und den Umfang der Tätigkeit des Reha-Dienstleisters. Er ist hinsichtlich aller außerhalb des Rehabilitationszieles liegenden Erkenntnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiterhin hat er sich jeglicher Einflussnahme oder Beurteilung auf die Regulierung des Schadens zum Grund oder zur Höhe der Ansprüche zu enthalten und bereits der Möglichkeit des Entstehens eines dahingehenden Anscheins entgegenzuwirken. Zur Sicherung der Qualität, der Objektivität und Wahrung der Unabhängigkeit, muss beim Rehabilitationsdienstleister ein Beirat oder eine vergleichbare Einrichtung errichtet sein. Diese besteht aus mindestens drei Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Arbeits-/Sozialwesen. Die Berufung des Vertreters aus dem Bereich Recht bedarf der Zustimmung der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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