Rz. 75

In den darunter liegenden Zeilen sind die oder der Antragsteller und die oder der Antragsgegner einzutragen. Hier ist zur Vermeidung späterer Monierungen besondere Sorgfalt vonnöten.

 

Rz. 76

Die Anforderungen an die Bezeichnung der Beteiligten entsprechen im Wesentlichen der Klageschrift (§ 253 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die genauen Angaben sind erforderlich, weil sie im weiteren Verfahrensablauf in den Vollstreckungsbescheid übernommen werden und deshalb den an ein Urteilsrubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu stellenden Anforderungen genügen müssen.

 

Rz. 77

Die Bezeichnung der Parteien muss so genau sein, dass Zweifel an der Identität ausgeschlossen sind. Unzureichende Angaben führen zu zeitraubenden Rückfragen bzw. zur Verzögerung bzw. Unmöglichkeit der Zustellung des Mahnbescheids.

 

Rz. 78

Außerdem kann durch eine falsche oder zweifelhafte Bezeichnung des Antragsgegners die Eignung eines späteren Vollstreckungsbescheids als Vollstreckungstitel infrage gestellt werden. Zwar hat auch der Rechtspfleger auf Klarheit der Antragsangaben zu achten, trotzdem gehört es zu der ureigensten Pflicht des Antragstellers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, die Angaben von vornherein klar und eindeutig einzutragen.

 

Rz. 79

Gerade wenn der Mahnbescheid zum Zwecke der Verjährungshemmung beantragt wird, hängt diese Wirkung natürlich davon ab, dass auch der richtige Antragsgegner benannt worden ist. Hier besteht ein hohes Regressrisiko für den Prozessbevollmächtigten!

 

Rz. 80

Handelt es sich bei dem Antragsteller oder bei dem Antragsgegner um eine natürliche Person, sind der Vor- und der Nachname, ggf. mit einem weiter individualisierenden Zusatz (Karl Müller jun. bzw. Karl Müller sen.) einzutragen.

 

Rz. 81

Sofern weitere Individualisierungskriterien bekannt sind (akademische Titel, Beruf) sind diese zwar nicht vorgeschrieben, erleichtern aber unter Umständen die konkrete persönliche Zuordnung.

 

Rz. 82

Außerdem sind im Adressfeld die Straße mit Hausnummer, der Wohnort mit Postleitzahl anzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt als Zustellanschrift nicht.

 

Rz. 83

 

Hinweis

Da (auch beim Antragsteller) kein Postfach angegeben werden darf, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung also bzgl. der beteiligten Parteien nicht nur der Name und die jeweilige Rechtsform, mit Vertretereigenschaft, bekannt sein, sondern auch die genaue Adresse mit Hausnummer sowie der Wohnort oder Sitz mit Postleitzahl.

 

Rz. 84

Sind der Antragsteller oder der Antragsgegner nicht selbst handlungsfähig, benötigt man im jeweiligen Eintragungsfeld zusätzlich die genauen Daten der gesetzlichen Vertreter sowie die Angabe der Funktion, in der sie tätig sind.

 

Rz. 85

Bei eingetragenen Kaufleuten genügt die Angabe der Firma (§ 17 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 86

 

Tipp

Die Einzelfirma sollte immer so angegeben werden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Der Inhaber-Zusatz sollte nur dann aufgenommen werden, wenn er tatsächlich Firmenbestandteil ist. Da eine "Firma" nur der Name des Kaufmanns ist, mit dem er im Rechtsverkehr auftritt, kommt hier eine "gesetzliche Vertretung" durch den Inhaber nicht in Betracht.

Ist ein Gewerbetreibender nicht im Handelsregister eingetragen, kann man ihn auch nicht mit seiner "Geschäftsbezeichnung" benennen, sondern muss das Verfahren für oder gegen ihn als natürliche Person betreiben.

 

Rz. 87

Vorsicht ist bei reinen Fantasiebezeichnungen geboten (bspw. Pension Morgenrot). Es handelt sich dabei nicht um eine Firma, hier muss im Mahnbescheidsantrag der Name der unter diesem Namen tätigen natürlichen Person eingetragen werden.

 

Rz. 88

Die OHG und die KG können unter ihrer Firma in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für die BGB-Außengesellschaft, soweit sie eine entsprechende Bezeichnung führt. Da der Gesellschaftsname in keinem öffentlichen Register eingetragen ist, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die BGB-Gesellschafter anstelle oder neben der Gesellschaft (auch) persönlich in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 89

Bei juristischen Personen ist darauf zu achten, dass nicht nur die Person als solche, sondern auch ihr gesetzlicher Vertreter anzugeben ist, wobei es nicht unbedingt auf eine namentliche Bezeichnung ankommt, sondern die Kennzeichnung des Zustellungsadressaten durch Angabe der Organstellung genügt,[15] also bspw. bei der GmbH & Co. KG "vertreten durch den Geschäftsführer".[16]

 

Rz. 90

Sollte der im Mahnbescheidsantrag zur Verfügung stehende Raum nicht ausreichen, können die weiteren Angaben, soweit sie unverzichtbar sind, ggf. auf einem Ergänzungsblatt oder in einem Anschreiben gemacht werden.

 

Rz. 91

 

Tipp

Bitte verwenden Sie anstelle eines Ergänzungsblattes niemals einen weiteren (grünen) Antragsvordruck. Es besteht nämlich die Gefahr, dass diese Ergänzung vom Gericht als neuer Antrag gewertet und mit einem eigenen Aktenzeichen versehen wird. Dies führt zu unnötigen Rückfragen und einer zeitlichen Verzögerung.

 

Rz. 92

Sind an einem Mahnverfahren mehrere Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt, kommt es bei Überleitung ins Streitverfahren nur beim gemeinsamen Streitg...

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