Rz. 61

Für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid existiert kein Vordruck. Grundsätzlich gilt § 340 Abs. 1 und 2 ZPO. Danach muss die Einspruchsschrift konkret bezeichnen, gegen welchen Vollstreckungsbescheid der Einspruch (ganz oder teilweise) gerichtet wird.

 

Rz. 62

Allerdings sind an die Form des Einspruches keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Widerspruch.[13]

 

Rz. 63

Bei schriftlicher Einlegung ist daher eigenhändige Unterschrift nicht unerlässlich; auch die Einlegung durch Telegramm oder Fax wird regelmäßig als zulässig angesehen. Der Widerspruchsversand per E-Mail wird von den Mahngerichten regelmäßig nicht anerkannt. Im Rahmen der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ist seit dem 1.1.2018 auch die Übermittlung qualifiziert signierter elektronischer Erklärungen oder auch signierter und über sichere Übermittlungswege (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO) versandter Einsprüche zulässig.

 

Rz. 64

Nach § 702 Abs. 1 ZPO können Widerspruch und Einspruch auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine fernmündliche Einlegung des Widerspruchs- bzw. Einspruchs ist in der Regel nicht möglich.

[13] S. Muster Rdn 346.

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