Rz. 65

Der Antragsteller kann den Vordruck selbst (mit einer Schreibmaschine oder handschriftlich) ausfüllen und einreichen. Rechtsanwälte (auch bei eigenen "privaten" Forderungen) und registrierte Inkassodienstleister dürfen das Mahnbescheidsantragsformular nicht mehr verwenden, sondern müssen ihre Anträge "nur maschinell lesbar" stellen (z.B. als Barcode-Mahnbescheidsantrag oder online über das Internetportal www.online-mahnantrag.de oder im elektronischen Datenaustausch mit Hilfe einer Fachsoftware).

 

Rz. 66

Soweit Antragsformulare verwendet werden dürfen, steht i.d.R. der Formularzwang der Verwendung technischer Erleichterungen (z.B. Telefax) entgegen, da zumindest die Belegfarben beim Fax nicht mit übertragen werden.

 

Rz. 67

Ein nicht mittels des richtigen Vordrucks (auch auf Kopie oder per Telefax) oder ansonsten unzulässigerweise auf einem Formular anstelle "nur maschinell lesbarer" Antragsformen gestellter Mahnantrag ist zu beanstanden (§ 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine heilende Mangelbehebung in der korrekten Antragsform ist u.U. möglich.

 

Rz. 68

 

Vorsicht!

Die Verjährungshemmung hängt zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Antragseinganges von der Mahnbescheidszustellung "demnächst" ab (vgl. § 204 Abs. 1 BGB, §§ 167 und 691 Abs. 2 ZPO). Eine fehlerhafte Antragstellung, die zu einer nicht nur unwesentlichen Verzögerung der Zustellung führt, kann hier die Hemmung des Verjährungseintritts verhindern.[14]

 

Rz. 69

Aus technischen Gründen dürfen – wenn überhaupt – nur die im Handel erhältlichen Originalvordrucke verwendet werden; andernfalls besteht das Risiko, dass der Antrag aufgrund von Farbabweichungen oder nicht exakter Größe nicht maschinell lesbar und damit unzulässig ist.

 

Rz. 70

Aktuell ist für den Mahnbescheidsantrag die Vordruckfassung vom 1.7.2017 (Fassung "C" in der Zeile 1) gültig.

 

Rz. 71

 

Tipp

Die Mahnbescheidsanträge sind in einer von der Koordinierungsstelle für das Mahnverfahren verbindlich festgelegten hellgrünen Farbe bedruckt. Die Einhaltung genau dieser Farben ist für die zentralen Mahngerichte unabdingbar, weil die Hintergrundfarben im Rahmen der Scanning-Datenerfassung herausgefiltert werden. Deshalb sollte beim handschriftlichen Ausfüllen eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids auch bei der Unterschrift kein grüner Stift verwendet werden, weil die so eingetragenen Daten verloren gehen könnten.

Gleiches gilt beim Ausfüllen und Unterschreiben des Antrages auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der eine blaue Hintergrundfarbe hat. Es empfiehlt sich also, bei allen Antragsformularen möglichst eine schwarze Druckfarbe bzw. einen schwarzen Kugelschreiber zu verwenden.

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