Rz. 10

Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.

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