Rz. 1579

Art. 14 führt eine Kappungsgrenze ein. "Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist. Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des Art. 10 Abs. 2 mit Ausnahme von Nr. 1b) um die Hälfte des dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrags."

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