Rz. 844
Stellvertretende im Sinne des § 164 BGB und Ermächtigte im Sinne des § 185 BGB bedürfen der Zustimmung, soweit sie ein Hausratsgeschäft im Sinne des § 1369 BGB für den Ehegatten vollziehen. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für die primäre Erteilung einer Vollmacht oder Ermächtigung.
Rz. 845
Soweit ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 188 BGB oder ein Nichtberechtigter im eigenen Namen nach § 185 BGB verfügt hat, so ist die Genehmigung der von ihnen getätigten Rechtsgeschäfte, soweit sie § 1369 BGB unterliegen, nur wirksam, wenn der andere Ehegatte zustimmt.[1095]
Rz. 846
Ein Gutglaubenserwerb ist nicht möglich, denn der vom Handelnden gesetzte Rechtsschein ersetzt zwar die fehlende Ermächtigung oder Vollmacht, jedoch nicht das Zustimmungserfordernis des § 1369 BGB.
Rz. 847
Eine Ausnahme hierzu bildet § 366 HGB, der den Erwerber im Gesamtbereich möglicher Mängel der Verfügungsmacht schützt.[1096]
Rz. 848
Von den Bindungen des § 1369 BGB befreit sind im Gegensatz zu Vertretern Amtstreuhänder, wie z.B. der Nachlass- oder Insolvenzverwalter. Selbiges gilt für den Testamentsvollstrecker, der nicht als Stellvertreter handelt, sondern als Amtsperson.
Rz. 849
Praxistipp
Soweit man über § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, vermuten könnte, über diese Norm könne eine Einschränkung des Grundsatzes der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1369 BGB hergeleitet werden mit der Folge, dass ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über Haushaltsgegenstände verfügen kann, so ist dies abzulehnen.
Die herrschende Meinung begründet dies aus Sinn und Zweck der Normen, aus denen sich nicht die Befugnis eines Ehegatten ableiten lasse, die nach § 1369 BGB erforderliche Zustimmung mit Wirkung für den anderen Ehegatten sich selbst oder einen Dritten gegenüber zu erteilen.[1097]
Rz. 850
Nichtberechtigte Dritte nehmen die Eigentümerstellung am Gegenstand für sich selbst in Anspruch. Daher kann nach den Regelungen des Gutglaubenserwerbs nach den §§ 932 ff. BGB ohne besondere Probleme das Eigentum an diesen Haushaltsgegenständen erworben werden. Hier ist zu prüfen, ob die Sache dem anderen Ehegatten nach § 935 BGB abhandengekommen ist.
Rz. 851
Soweit Gläubiger wegen titulierter Geldforderungen in Haushaltsgegenstände vollstrecken, ist auf diesen Eigentumsübergang § 1369 BGB nicht anwendbar.[1098]
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