Rz. 450

Das Bewertungsgesetz (BewG) regelt die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen. Es gilt für alle Abgaben und Steuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind.

 

Rz. 451

Als Bewertungsgrundsatz gilt § 9 Abs. 1 BewG, wonach bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen ist. Der gemeine Wert wird dabei nach § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewertung von Grundvermögen nach dem BewG

 

Rz. 452

Zum Grundvermögen gehören nach § 68 Abs. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht und das Wohneigentum, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt.

In Abgrenzung zum Betriebsvermögen liegt Grundvermögen immer dann vor, wenn die betriebliche Nutzung des Grundstückes nach § 99 Abs. 2 S. 2 BewG weniger als 50 % beträgt.

 

Rz. 453

Der Begriff der unbebauten Grundstücke ergibt sich aus § 145 Abs. 1 S. 1 BewG. Demnach sind unbebaute Grundstücke solche, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Als Gebäude sind Bauwerke anzusehen, die Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren.

 

Rz. 454

§ 179 BewG regelt die Bewertung unbebauter Grundstücke. Danach bestimmt sich der Wert unbebauter Grundstücke regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten. Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt nach der Bewertungsformel:

 

Fläche x Bodenrichtwert

 

Rz. 455

Bebaute Grundstücke sind solche, auf die die in § 145 Abs. 1 BewG genannten Merkmale nicht zutreffen. Somit handelt es sich hierbei um benutzbare Bauten, wobei alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Gebäude objektiv genutzt werden kann.

 

Rz. 456

Gemäß § 182 Abs. 1 BewG ist der Wert der bebauten Grundstücke entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln.

 

Rz. 457

Das Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG dient gemäß § 182 Abs. 2 BewG zur Bewertung von Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern.

 

Rz. 458

Das Ertragswertverfahren nach den §§ 184 bis 188 BewG dient gemäß § 182 Abs. 3 BewG zur Bewertung von Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken sowie gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

 

Rz. 459

Das Sachwertverfahren nach den §§ 189 bis 191 BewG dient gemäß § 182 Abs. 4 BewG zur Bewertung von Grundstücken im Sinne des § 182 Abs. 2 BewG, wenn kein Vergleichswert vorliegt, von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken mit Ausnahme der in § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG genannten Grundstücke sowie sonstigen bebauten Grundstücken.

(2) Bewertung von Kapitalgesellschaften nach dem BewG

 

Rz. 460

Nach § 11 Abs. 2 BewG werden Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, mit dem gemeinen Wert angesetzt. Unter § 11 Abs. 1 BewG fallen Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.

Die Grundregel für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften ist demnach § 11 BewG, der eine Hierarchie der Bewertungsmethoden festschreibt.

Primärer Maßstab für die Bewertung ist danach gemäß § 11 Abs. 1 BewG bei börsennotierten Kapitalgesellschaften der niedrigste Börsenkurs am Bewertungsstichtag.

 

Rz. 461

Liegen diese Daten nicht vor, insbesondere wenn es sich um nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften handelt, soll der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus dem Kaufpreis der Transaktionen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag unter fremden Dritten stattgefunden haben.

Erst wenn auch Käufe innerhalb des letzten Jahres vorliegen, ist der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG nach den "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode" zu ermitteln. Wertuntergrenze ist dabei stets der Substanzwert.

 

Rz. 462

Zu den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methoden gehören insbesondere das Ertragswertverfahren nach IDW S1 sowie – soweit branchenüblich – Bewertungsverfahren mit Hilfe von Multiplikatoren.[659]

 

Rz. 463

Das Bewertungsgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, verweist aber in § 11 Abs. 2 S. 4 BewG auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG.

[659] Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, S. 518.

(3) Bewertung von Personengesellschaften nach dem BewG

 

Rz. 464

Das Vereinfachte Ertragswertverfahren ist das nach § 199 Abs. 2 BewG für steuerliche Zwecke vorgesehene Verfahren zur Bewertung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG), nicht notierten Anteilen von Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen der freien Berufe und ist ein wesentlicher Teil der Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der ...

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