Rz. 1300

In § 1467 BGB ist der Ausgleich bei Vermögensverschiebungen zwischen den einzelnen Vermögensmassen geregelt. Nach § 1467 Abs. 1 BGB hat ein Ehegatte, wenn er Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut verwendet, den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsguts oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er gemäß § 1467 Abs. 2 BGB Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge