Rz. 10

Grundsätzlich werden die bestehenden Eigentumsverhältnisse auch bei Eheschließung nicht verändert, es entsteht gerade kein gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt sowohl für das bei Eheschließung vorhandene als auch das während bestehender Ehe (hinzu-)erworbene Vermögen. Jede Anschaffung eines Ehegatten stellt sich als Individualerwerb für das eigene Vermögen[3] dar. Ohne ein zugrundeliegendes Rechtsgeschäft erwerben die Ehegatten Vermögen weder gemeinsam noch von einander.

 

Rz. 11

 

Praxistipp

Nur im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten kann der andere an dessen Vermögen dinglich beteiligt werden (§ 1371 BGB).

 

Rz. 12

Konsequenterweise gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung und des Individualerwerbs auch für Verbindlichkeiten eines Ehegatten. Die §§ 1363 ff. BGB kennen keine (Mit-)Haftung des Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten bei Eheschließung oder während bestehender Ehe. Daher haftet nur der Ehegatte für alle – seine – Schulden, die er vor oder während der Ehe eingegangen ist, ausschließlich mit seinem Vermögen.

 

Rz. 13

Damit sind die Vermögen der Ehegatten während der Ehe sowohl hinsichtlich Berechtigung als auch Verpflichtung strikt voneinander getrennt. Etwas anderes können die Ehegatten nur durch Rechtsgeschäft untereinander oder mit Dritten, dann auch nur gemeinsam, herbeiführen.

 

Rz. 14

Aus der strikten Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten während bestehender Ehe folgt, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet, vgl. § 1364 BGB. Dieser Grundsatz wird nur von § 1365 Abs. 1 BGB und § 1369 Abs. 1 BGB durchbrochen, indem ein Ehegatte die Einwilligung des anderen benötigt, wenn er über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände verfügen will.

 

Rz. 15

 

Praxistipp

Die Verwaltung des eigenen Vermögens durch einen Ehegatten unterliegt neben den §§ 1365 Abs. 1 und 1369 Abs. 1 BGB keinen weiteren Reglementierungen. Insbesondere besteht im Rahmen der Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft keine Verpflichtung eines Ehegatten so zu wirtschaften, dass im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein maximaler Zugewinn erzielt wird.[4]

[3] Klein, FamVermR, Kap. 2 Rn 1339.
[4] Haußleiter/Schulz, Kap. 1 Rn 10.

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