Rz. 1212

Nach § 1438 Abs. 1 BGB haftet das Gesamtgut für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt, wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. Für Verbindlichkeiten, die der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte dagegen vor Eintragung der Gütergemeinschaft eingeht, haftet das Gesamtgut unbeschränkt.

 

Rz. 1213

Der Zustimmung im Sinne des § 1438 Abs. 1 BGB steht es gleich, wenn die Zustimmung des Gesamtgutsverwalters nach § 1430 BGB ersetzt wurde.

 

Rz. 1214

In den Fällen der §§ 1429, 1431, 1432, 1434, 1357 BGB ist das Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten für das Gesamtgut wirksam. Es ist dabei unerheblich, ob sich das Rechtsgeschäft auf das Gesamtgut oder das Vorbehalts- oder Sondergut des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten bezieht.[1433]

 

Rz. 1215

Nach § 1438 Abs. 2 BGB haftet das Gesamtgut für die Kosten eines Rechtsstreits auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist. Unerheblich ist dabei, ob der Gesamtgutsverwalter oder der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte den Rechtsstreit führt, ob der Ehegatte Kläger oder Beklagter war, ob sich die Klage bzw. das Verfahren gegen einen Dritten oder den Ehegatten richtet und ob das Urteil gegenüber dem Gesamtgut wirksam ist.[1434]

[1433] RG Recht 1925 Nr. 103.
[1434] OLG München OLGE 21, 231; Staudinger/Thiele, § 1438 Rn 10.

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