Rz. 862

Bei Gesamtvermögensgeschäften gemäß § 1365 Abs. 1 BGB sowie bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände gemäß § 1369 Abs. 1 BGB, die ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen schließt, bestimmt § 1366 BGB deren Wirksamkeit, wenn dieser die Geschäfte genehmigt. § 1366 BGB normiert die Folgen des Fehlens dieser Wirksamkeitsvoraussetzung und legt fest, welche Wege zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäftes führen, denn Verträge, die ohne die erforderliche Einwilligung des Ehegatten abgeschlossen wurden, sind zunächst schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit liegt dann vor, wenn das Geschäft durch den anderen Ehegatten genehmigt wird oder diese Genehmigung durch einen Beschluss des Familiengerichts ersetzt wird.

Darüber hinaus wird das Geschäft wirksam, wenn der Schutzzweck der §§ 1365, 1369 BGB wegfällt, etwa nach Beendigung des Güterstandes.

 

Rz. 863

Wird der ursprünglich bestehende Schwebezustand durch Willenserklärung der Vertragsparteien, wie z.B. Widerruf oder Aufhebungsvertrag, beendet, tritt Nichtigkeit des Geschäfts ein, da selbiges nicht mehr wirksam werden kann. Selbiges gilt, wenn die Aufhebung des Schwebezustands nicht mehr erfolgen kann, weil eine Genehmigung objektiv nicht mehr möglich ist oder diese nicht mehr durch das Familiengericht ersetzt werden kann.

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