Rz. 1179

Bezüglich der Rechtsfolgen bei fehlender Einwilligung verweist § 1427 Abs. 1 BGB auf §§ 1366 Abs. 1, 3, 4 und 1367 BGB. Damit gilt entsprechend § 1366 Abs. 1 BGB, dass Verträge, die ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten abgeschlossen wurden, mit der Genehmigung wirksam werden. Die Verträge sind also schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung nachträglich erteilt, wird der Vertrag ex tunc wirksam gemäß § 184 Abs. 1 BGB. Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag entsprechend § 1366 Abs. 4 BGB unwirksam. Damit wird weder das Gesamtgut, noch der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte verpflichtet. Eine durch den Verwalter bereits erbrachte Leistung kann gemäß § 1428 BGB durch ihn oder den anderen Ehegatten wieder herausverlangt werden. Dritten gegenüber haftet das Gesamtgut nach § 1434 BGB nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, das Gesamtgut und der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte haften für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus dem alleinverwaltenden Ehegatten gegebenenfalls zur Last fallender culpa in contrahendo. Die Aufrechnung des Dritten mit diesen Ansprüchen ist zulässig.[1396]

 

Rz. 1180

Während des Schwebezustands im Sinne des § 1366 Abs. 1 BGB kann der Dritte den das Gesamtgut verwaltenden Ehegatte gemäß § 1366 Abs. 3 S. 1 BGB zur Beschaffung der Genehmigung des anderen Ehegatten auffordern. Wird diese Genehmigung nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, wird der Vertrag endgültig nach § 1366 Abs. 3 S. 2 BGB unwirksam.

 

Rz. 1181

Der Dritte kann gemäß § 1427 Abs. 2 S. 1 BGB den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er gemäß § 1427 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt. Er kann den Vertrag gemäß § 1427 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB aber auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

 

Rz. 1182

Eine weitere Folge fehlender Einwilligung ist in § 1428 BGB geregelt. Danach kann – in Ausnahme zu § 1422 BGB – der Ehegatte, ohne dessen Zustimmung der alleinverwaltungsberechtigte Ehegatte über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht verfügt hat, das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen (§ 1428 Hs. 1 BGB). Die Mitwirkung des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, ist dazu nicht erforderlich (§ 1428 Hs. 2 BGB). Der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte kann einen gerichtlichen Antrag im eigenen Namen stellen und Herausgabe an sich oder den Verwalter verlangen.

[1396] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1427 Rn 1 ff., NK-BGB/Völker, § 1427 Rn 1 ff.

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