Rz. 466

Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden gemäß § 11 Abs. 1 BewG mit dem niedrigsten, am Bewertungsstichtag für sie notierten Kurs, angesetzt.

 

Rz. 467

Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden gemäß § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert bewertet.

 

Rz. 468

Die Ermittlung des Kapitalwertes von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen regelt § 14 BewG. Die Vervielfältiger für den Nutzungsjahreswert sind nach den aktuellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden, zu ermitteln.

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