Rz. 460

Nach § 11 Abs. 2 BewG werden Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, mit dem gemeinen Wert angesetzt. Unter § 11 Abs. 1 BewG fallen Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Bewertungsstichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.

Die Grundregel für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften ist demnach § 11 BewG, der eine Hierarchie der Bewertungsmethoden festschreibt.

Primärer Maßstab für die Bewertung ist danach gemäß § 11 Abs. 1 BewG bei börsennotierten Kapitalgesellschaften der niedrigste Börsenkurs am Bewertungsstichtag.

 

Rz. 461

Liegen diese Daten nicht vor, insbesondere wenn es sich um nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften handelt, soll der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus dem Kaufpreis der Transaktionen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag unter fremden Dritten stattgefunden haben.

Erst wenn auch Käufe innerhalb des letzten Jahres vorliegen, ist der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG nach den "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode" zu ermitteln. Wertuntergrenze ist dabei stets der Substanzwert.

 

Rz. 462

Zu den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methoden gehören insbesondere das Ertragswertverfahren nach IDW S1 sowie – soweit branchenüblich – Bewertungsverfahren mit Hilfe von Multiplikatoren.[659]

 

Rz. 463

Das Bewertungsgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, verweist aber in § 11 Abs. 2 S. 4 BewG auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG.

[659] Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, S. 518.

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