Rz. 14
§ 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG fordert die Schuldform Vorsatz und daher zugleich als weiteres Verschuldenselement Zurechnungsfähigkeit des Täters.[14] Der Gegenansicht kann nicht gefolgt werden. Die Begründung, auf ein Verschulden der handelnden Person und damit auf ihre Zurechnungsfähigkeit komme es nicht an, da nur die Modalität der Tathandlung gemeint sei, die Verantwortlichkeit des Täters im Sinne der §§ 827, 828 BGB aber nicht voraussetze, überzeugt nicht. Beide Schuldformen, Vorsatz und Fahrlässigkeit, erfordern als weiteres Verschuldenselement die Zurechnungs- oder Schuldfähigkeit. Es wird von der Gegenansicht offenbar die im Strafrecht sogenannte Schuldtheorie (§§ 16, 17 StGB)[15] zugrunde gelegt. Demgegenüber gilt im Zivilrecht die sogenannte Vorsatztheorie, nach der zum Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bzw. Pflichtwidrigkeit des Täters gehört.[16]
Nach § 1 Abs. 3 GewSchG steht allerdings die Schuldunfähigkeit der Anordnung von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GewSchG nicht entgegen, wenn der Täter in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelte, in den er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat (vgl. dem gegenüber § 827 BGB). Als geistige Getränke kommen insbesondere Alkoholika, als ähnliche Mittel insbesondere Drogen und Psychopharmaka in Betracht. Demgegenüber können in Fällen vorübergehender Schuldunfähigkeit aus anderen Gründen als der Einnahme von Rauschmitteln, z.B. aufgrund von Krankheiten, und bei dauernder Schuldunfähigkeit des Täters,[17] Unterlassungsansprüche nur auf §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB gestützt werden.[18] Es handelt sich dann nicht um Gewaltschutzsachen.
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