Rz. 91

Gem. Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäftsgebühr, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, um 0,3 für jede weitere Person. Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Nähere Ausführungen zur erhöhten Gebühr finden sich unter § 3 Rdn 107 ff., da die Erhöhungsgebühr zu den allgemeinen Gebühren gehört.

Die Erhöhung beträgt immer 0,3 absolut für jeden zusätzlichen Auftraggeber. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, welchen Gebührensatz der RA für die Geschäftsgebühr in dem Rahmen von 0,5 bis 2,5 bestimmt hat. Vertritt der RA z.B. drei Gesamtgläubiger und beziffert die Geschäftsgebühr in Höhe eines Satzes von 0,5, ergibt sich unter Berücksichtigung der zwei Erhöhungen, dass die Erhöhungen mit 0,6 höher ausfallen als die Geschäftsgebühr. Durch die Kappungsgrenze der Anm. 3 zu Nr. 1008 VV RVG von 2,0 ergibt sich für die Geschäftsgebühr ein zu erreichender Höchstsatz von 4,5 (2,5 Geschäftsgebühr + 2,0 Erhöhung).

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