Rz. 83

Der Gesetzgeber hat der grundsätzlichen Bestimmung des Gebührensatzes durch den RA anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG mit der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG für die Geschäftsgebühr eine Beschränkung auferlegt. Danach kann der RA eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Grenze des Gebührensatzes von 1,3 wird als Regel- oder auch Schwellengebühr bezeichnet und stellt eine Kappungsgrenze dar.

 

Rz. 84

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für die Geschäftsgebühr einen Eingriff in die Wertigkeit der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG vorgenommen, indem der RA, um eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr zu rechtfertigen, nicht "alle Umstände" berücksichtigen, sondern nur auf eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit abstellen kann. Auch wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale wie Bedeutung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse überdurchschnittlich sind, begründen solche Faktoren ein Überschreiten der Regelgeschäftsgebühr nicht. Bemerkenswert ist, dass die Schwellengebühr mit 1,3 noch unterhalb der Mittelgebühr von 1,5 festgelegt wurde.

 

Rz. 85

Mit Urt. v. 13.1.2011 hat der BGH noch die Auffassung vertreten, dass ein Überschreiten der Regelgebühr innerhalb der Toleranzrechtsprechung bis zu 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.[28] Das OLG Koblenz kam in seinem Urt. v. 5.9.2011 zu der gegenteiligen Auffassung.[29] Diese Entscheidung hob der BGH in seinem Urt. v. 8.5.2012[30] mit der Begründung auf, dass bei Einhalten eines Spielraums von 20 % nicht davon auszugehen ist, dass die vom RA festgelegte Gebühr unbillig i.S. des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und damit auch nicht erstattungsfähig ist.

Später hat der BGH dann die Auffassung des OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 11.7.2012 bestätigt. Ein Überschreiten der Regelgebühr unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu 20 % sei der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen.[31] In dem der Entscheidung des BGH vom 11.7.2012 zugrunde liegenden Fall hatte der Klägervertreter ein Versäumnisurteil erwirkt, wonach der Beklagte verurteilt wurde, die Mieträume an den Kläger zu räumen und herauszugeben, einen Betrag zu zahlen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3-Gebühr auszugleichen. Die weiter geltend gemachten Anwaltskosten von 0,2 (Differenz zu 1,5) wurden dem Kläger nicht zugebilligt, auch wenn die Überschreitung nicht an den Toleranzwert von 20 % herankommt. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es zur Begründung einer 1,5-Gebühr an einem Vortrag über eine überdurchschnittlich umfängliche oder schwierige Tätigkeit des RA fehle. Würde die Toleranzrechtsprechung von bis zu 20 % ohne Prüfung des erkennenden Gerichts bei der Geschäftsgebühr angewandt, könne der RA ohne Weiteres eine 1,5 Gebühr verlangen, was gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestands in Nr. 2300 VV RVG verstieße.

Der zuletzt genannten Auffassung ist im Hinblick auf die Schwellengebühr der Geschäftsgebühr zuzustimmen, da in der Tat bei Anwendung der Toleranzrechtsprechung der RA per se ohne nähere Begründung bis zu 20 % auf die 1,3-Gebühr aufgeschlagen könnte und sich somit eine 1,5-Gebühr ergeben würde. Dies kann der Gesetzgeber mit der Festlegung der Schwellengebühr in Höhe von 1,3 nicht gewollt haben. Die andere Meinung, die die Anwendung der Toleranzrechtsprechung bejaht, wird nun auch von dem für die Entscheidung vom 8.5.2012 verantwortlichen BGH-Senat nicht mehr aufrechterhalten. Dieser Senat hat in seinem Urt. v. 5.2.2013 erklärt, dass, soweit dem Urt. v. 8.5.2012 etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, daran nicht mehr festgehalten wird.[32]

 

Rz. 86

 

Hinweis

Bevor der RA schematisch immer die Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3 bestimmt, lohnt es sich, etwas Zeit für die Prüfung des Einzelmandats zu investieren, ob ein Abweichen wegen einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit begründet werden kann. Konsequenterweise sollte dies auch gelten, wenn Umfang und Schwierigkeit unterdurchschnittlich waren und ein geringerer Satz gerechtfertigt wäre. In beiden Fällen lassen sich Fallgruppen bilden, die die Einordnung erleichtern und berechtigte Gebühren mit vertretbarem Aufwand einbringen.

 

Rz. 87

Nachfolgend genannte Umstände können einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Tätigkeit des RA im Rahmen der Geschäftsgebühr begründen:

 

Rz. 88

 

Praxistipp

Umfang:

Zeitintensives Durcharbeiten von umfangreicheren Akten oder Ordnern;[33]
Langwieriges Abstimmen mit dem Mandanten über die weitere Vorgehensweise;
Intensivere Besprechungen, die über die Beantwortung von Sachstandsanfragen hinausgehen,[34] insbesondere auch mit dem Gegner, um Tilgungsmöglichkeiten zu erörtern;
Extensive Bemühungen im Rahmen der telefonischen Forderungsrealisierung beim Schuldner, insbesondere wenn Einwendungen zu prüfen und zu bescheiden sind;
Außendiensttätigkeiten, wie Schuldnerbesuche;
Die Einholung zahlreicher Aus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge